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Rentenversicherung

Stand: 14. Mai 2008, 22:00

Rentenversicherung

Renten seit Jahren und heute zu Recht in aller Munde.

Problem Nr. 1: Nach dem es vor ca. 1997 die inzwischen legendäre Mitteilung “die Rente ist sicher” gab, haben wir nunmehr unübersehbar eine Schieflage, die schon dadurch gekennzeichnet ist, dass bei einer Lebenserwartung von 80 Jahren, Renteneintritt mit 67 u. der Aufnahme entlohnten Eintritts in das Erwerbsleben mit 22 Jahren der Beitrag zur Rentenversicherung 29 % (13/45*100, nicht stringent gerechnet) betragen müsste. Zu sehen ist, dass es für Erwerbstätige, etwa güterwirtschaftlich betrachtet, keinen Unterschied macht, ob sie Rentenbeiträge und/oder diese stützend („subventionierend“) dazu Steuern zahlen.

Problem Nr. 2: Wohlstandsbegehren ist im Grunde genommen grenzenlos, entsprechend die Belastung der Umwelt. Nur durch Arbeit können Wünsche erfüllt und die Folgen (auch die der schieren Existenz) beseitigt werden. Aktueller (täglicher) Konsum (beim gegebenen Preisniveau) und Kapitalbildung schließen sich im Wesentlichen aus. Auf das Ganze gesehen, muss in Deutschland wesentlich mehr Arbeit mobilisiert werden, um Konsum, Umweltschutz, Entwicklungshilfe, Umweltreparatur und Kapitalbildung darzustellen.

Fazit: Das derzeitige Rentenrecht demobilisiert Arbeit, belastet den Generationenvertrag und hat verbreitet individualpsychologisch negative Wirkungen. Zwar gibt es in der Größenordnung der Arbeitslosigkeit prinzipiell mobilisierbares Arbeitspotential, aber es ist unsicher (bestehendes Konsumdefizit bedenken), ob es ausreicht, um das Arbeitsdefizit zu decken.

Die Maßnahmen zu "Rente 67" und "Unternehmensbeteiligung von Arbeitnehmern" werden dazu beitragen, dass das Arbeitsdefizit aber nur zu einem eher geringen Teil gedeckt wird.

Schon bisher hat sich gezeigt, dass verbreitet jetzt und künftig die Menschen nicht bis zum Ende ihres 67. Lebensjahres erwerbswirtschaftlich tätig sein werden.

Maßnahmen im Rentenrecht

Die weitgehend abrupte, d.h., schematische Demobilisierung von Arbeit muss daher beendet werden. Was spricht dagegen, "jedermann selbst" entscheiden zu lassen, wann altersbedingt die Erwerbstätigkeit teilweise oder vollständig beendet werden soll? Warum soll ein Rentner nicht das Recht haben, teilweise auf Lohn "zu verzichten"? Die Tatsache, dass etwa im Alter von 70 lohnabhängige Erwerbstätigkeit als Folge der Gesetzeslage, damit systematisch, erschwert gar behindert ist, kann pauschal betrachtet nicht GG-konform sein, d.h., zumindest teilweise unserer Werteordnung widersprechen.

Vernünftig ist es, einzusehen und öffentlich zu thematisieren, dass etwa im Alter von 70 die Arbeitsleistung überwiegend geringer ist als im Alter von 60. Es gibt keine Chance diesbezüglich eine ausgleichende und ökonomisch sinnvolle gesetzliche Regelung für Millionen zu finden. Im Einzelfall lässt die Leistung bereits mit 50 Jahren nach. Das Anciennitätsprinzip ist aufzugeben, weil es im Übrigen darauf hinausläuft, den Lohn der Jüngeren - obendrein intransparent - zu mindern. Es ergeben sich beherrschbare Änderungen im Arbeitsrecht. Das Weitere kann/muss/soll möglicherweise in den Tarifverträgen bestimmt werden.

Ausführungen zur positiven Sicht und zum Ethos von Arbeit unterbleiben hier. Tatsache ist, dass schon heute viele bis ins hohe Alter und lebenslang erwerbswirtschaftlich tätig sind.

Das Rentenrecht muss folglich – bei Wahrung bisheriger Prinzipien, Einsatz bestehender Institutionen und kompatibel mit der Rechtslage - umfassend neu bestimmt/definiert werden.

Die Prinzipien

Erläuterungen

Die individuelle Höhe der Rente wird versicherungsmathematisch ermittelt.

 

Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit trägt die Gemeinschaft der Versicherten.

 

Die mit Methoden der Statistik ermittelten Prämissen der Rentenrechnung sind: Lebenserwartung, Arbeitsfähigkeitserwartung, durchschnittlicher Lebenseinkommensverlauf und die Alterspyramide. Ändern sich diese Prämissen, ändern sich die aktuellen Rentenbezüge entsprechend.

Der Generationenvertrag ist ein Vertrag unter allen, der nicht von der Wirtschaftsordnung abhängt. Die Fiktion des Eigentumscharakters der Rentenansprüche wird aufgegeben. Rente ist die nachgelagerte Zahlung für (früher) geleistete Arbeit. Wird die Summe aller Zahlungen auf die Summe der Einnahmen gesetzt, kann auf die Prämisse der Alterspyramide verzichtet werden. Die Höhe der Rente ergibt sich dann automatisch aus dem Lohnniveau; die Renten wären konjunkturabhängig. Werden die Rentenzahlungen beispielsweise auf das Beitragsaufkommen der letzten 5 Jahren gemittelt, ist die konjunkturelle Schwankung der Renten entsprechend gedämpft. Ein mittelfristig atmendes Finanzpolster entsteht.

Es ist jedenfalls ein prämissenbasiertes Rechenverfahren einzuführen, dass für die Öffentlichkeit jederzeit nachvollziehbar die „Finanzbeziehungen“ des Generationenvertrages offenlegt und die Wirkungen etwaiger Wünsche so relativ einfach veranschaulicht.

Gleichung für die Generationenrechnung: Summe der (erwarteten) monatlichen Renten = Summe der Rentenabgaben minus prozentualer Verwaltungsaufwand minus Aufwand zur Abdeckung des Risikos von Arbeitsunfähigkeit. Zur Ermittlung der Rentenbezüge wegen Erwerbsunfähigkeit wird Lohneinkommen nach den Prämissen der Rentenrechnung bis zum 60. (58?, 62?) Lebensjahr unterstellt.

Berufsspezifische Risiken spielen bei der Ermittlung der Rente keine Rolle.

Die gesundheitlichen Belastungen und Risiken der Berufe, die den Produkte-Mix erzeugen, sind unterschiedlich. Besser ist es, diese Kosten verursachungsgerecht, also im Lohn zu erfassen. Zuständig sind die Tarifpartner.

Jeder Erwerbstätige entrichtet Rentenbeiträge vom Brutto-Brutto-Lohn in einer Höhe, dass seine Rente versicherungsmathematisch mindestens die Sockelrente (Größenordnung 1500 €) erreichen wird; dieser Pflichtbeitrag ist dennoch auf 20% begrenzt. Das Aufkommen aus der Kapitalertragssteuer natürlicher Personen (entspricht einer Rentenabgabe auf Kapitalerträge) überweist der Finanzminister an die Rententräger.

Die derzeitigen, sog. "Arbeitgeberanteile" werden in Lohn umgewandelt (und sind danach Geschichte). Es entfällt darauf die Besteuerung oder es wird der EkSt-Satz dem entsprechend gesenkt. Ob der Beitragssatz von 20% zum beabsichtigten Rentenniveau passt, muss errechnet werden; ebenso ist die Angemessenheit der "Sockelrente" abschließend zu bestimmen. Ihre Höhe wird dem langfristigen Trend des Lohnniveaus angepasst. Überweist der Finanzminister das Aufkommen der persönlichen Kapitalerträge, entfällt eine letztlich unproduktive Diskussion; es ist aufs Ganze gesehen, sogar kostengünstiger wenn der Finanzminister die Zahlung (anteilig) an die Rententräger veranlasst.

Rente bezieht, wer Rente beantragt. Kein Antragsrecht besteht, wenn der Rentenanspruch geringer als die Sockelrente ist.

Dem Ideal "mehr individuelle Freiheit" kommen wir näher. Es sinken die Staatskosten (Gemeinkosten der Gesellschaft) weil weniger Gleichheit zu verwalten ist. Ohne Definition eines Antragsrechtes, könnten die sonstigen Sozialkosten für den Fiskus zu sehr steigen und der Effekt Arbeit zu mobilisieren geschmälert werden. Eventuell könnte zusätzlich ein Antragsrecht ab bestimmtem Alter eingeführt werden. Dieses müsste stramm, d.h., auf keinen Fall unter 65, definiert werden. In diesem Fall steht dem Nachteil der höheren Sozialkosten, der Vorteil der geringeren Kosten für die Bestimmung von "Erwerbsunfähigkeit" gegenüber; das Problem "Menschlichkeit" anlässlich der Bestimmung von Erwerbsunfähigkeit ist hierbei nicht zu übersehen.

Der Rentner, der weiterhin Lohn bezieht, zahlt darauf Rentenabgaben, die verrentet werden.

Es ist mit einer großen Anzahl von "Rentner-Arbeitnehmern" zu rechnen. Viele werden im angestammten Beruf tätig sein; viele werden ihre Berufe wechseln; es könnten sich sogar altersspezifische Berufe herausbilden (30jähriger Pförtner zweckmäßig? Siehe im Übrigen „abschließende Bemerkungen“). Es könnte sich ergeben, dass Einzelne bis zu 30 Jahre lang den Status des "Rentner-Arbeitnehmers" innehaben. Es kann daher nur richtig sein, weitere "rechtliche Vielfalt" zu vermeiden, gleichzeitig aktuellen Konsumverzicht vorzuschreiben.

Renten sind Einkommen nach EkStG.

Für Viele dürfte es in hohem Alter eine Last sein, zusätzliche Einkommensteuerklärungen zu erstellen. Der Rentner soll daher folgendes Wahlrecht erhalten: Das Finanzamt teilt dem Rententräger die erforderlichen Daten aus den herkömmlichen Einkommensteuererklärungen der Rentner mit. Der Rententräger ermittelt auf dieser Basis den Einkommensteuerabschlag des Rentners und behält nachgelagert (kleiner Vorteil für die meisten) den Betrag zur Zahlung an den Finanzminister ein.

Zuzüglich zu den Leistungen nach ALG I+II, Wohngeld, Ausfallzeiten für Geburt und Erziehung von Kindern o.ä., zahlt der Fiskus Rentenabgaben entsprechend, die den individuellen Rentenkonten gutgeschrieben werden.

Aufgrund menschlicher Vielfalt u. ausgehend von der IST-Lage ist (sehr wohl ‘leider’) auch künftig nicht mit einem vernächlässigbaren Finanzvolumen für Sozialleistungen der genannten Kategorien zu rechnen. Transparenz (Ehrlichkeit) ist zwingend; es wird die Problemlast der Staatsverwaltung und des Politikbetriebes ("Staatsindustrie") etwas vermindert. Das ist gut für die demokratische Kultur.



Abschließende Bemerkungen

Der Generationenvertrag, ein Fall für Mathematiker, muss/soll von der (sonstigen) “Sozialpolitik” entkoppelt sein. Nicht auszuschließen, dass eine exemplarische Rechnung in Deutschland “großes Augenreiben” auslöst. Die Realität eher heute als morgen wahrzunehmen ist - Stabilität der Demokratie - geboten.

Lebenslanges arbeiten ist ohne Zweifel ein Ideal; schwere oder feinmotorische Arbeitsleistung beispielsweise mit 65? Eher nicht ratsam. Macht es Sinn, dass der 30jährige als Pförtner tätig ist?

Ein Wort zum Problem von Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsangebot: Die Damen & Herren, die doch sonst auch alles so gut wissen, werden dieses Problem ohnehin lösen müssen.

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Sozialstaat!