D a s L i b e r a l e T a g e b u c h |
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Sammlung
Originaldokumente aus Das Liberale Tagebuch, (http://www.dr-trier.de) |
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Eckpunkte der Konsensverhandlungen zur
Gesundheitsreform Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gilt weltweit
nach wie vor als Vorbild. Alle Versicherten haben den gleichen Anspruch auf
die notwendige medizinische Versorgung, unabhängig von Alter, Geschlecht und
Einkommen. Damit dies gewährleistet werden kann, müssen die vorhandenen
finanziellen Mittel effizienter und wirtschaftlicher eingesetzt werden. Zudem
führen der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen
zu einem Ausgabenanstieg, der die Entwicklung der Einnahmen auch in Zukunft
übersteigen wird. Diese Finanzierungslücke kann nicht einfach nur durch eine
weitere Steigerung der Beitragssätze finanziert werden, denn steigende
Sozialbeiträge führen zwangsläufig zu höheren Arbeitskosten und zu einer
steigenden Arbeitslosigkeit. Die Lösung der Finanzierungsprobleme kann aber
auch nicht in einer Rationierung von Leistungen zulasten der Patientinnen und
Patienten gesucht werden. Sozial gerechter als die völlige Ausgrenzung oder
Rationierung von Leistungen ist eine angemessene Beteiligung der Versicherten
an ihren Krankheitskosten, durch die weiterhin ein hohes Versorgungsniveau
bei gleichzeitig angemessenen Beitragssätzen gesichert wird. Deshalb haben sich die Bundestagsfraktionen von
SPD,CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, die Bundesministerin für
Gesundheit und Soziale Sicherung sowie Vertreter der Länder auf eine
umfassende und nachhaltig wirksame Reform zur Förderung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit im deutschen Gesundheitswesen verständigt. Diese soll
einen zielgerichteten Einsatz der Finanzmittel und eine qualitativ hochwertige
medizinische Versorgung für alle Versicherten gewährleisten. Mit dieser
Reform werden die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung
verbessert, die Transparenz ausgebaut, die Eigenverantwortung und
Beteiligungsrechte der Patientinnen und Patienten gestärkt, die
Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten und freien Berufe im
Gesundheitswesen verbessert, leistungsfähige Strukturen geschaffen, die
solidarische Wettbewerbsordnung weiterentwickelt und Bürokratie abgebaut. Mit einem Bündel von Maßnahmen wird die gesetzliche
Krankenversicherung spürbar entlastet. Für eine gerechte und ausgewogene
Lastenverteilung müssen alle Beteiligten, von den Versicherten und Patienten
über die Krankenkassen bis hin zu den Leistungserbringern ihren Beitrag
leisten und sich strukturellen Veränderungen stellen. Ausgewogene
Sparbeiträge aller sind erforderlich, um den Beitragssatz nachhaltig zu
senken, die Lohnnebenkosten zu entlasten und wieder mehr Beschäftigung zu
ermöglichen. Im Einzelnen sind folgende Eckpunkte vereinbart worden,
die in einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller im Deutschen Bundestag
vertretenen Fraktionen münden werden. 1. Stärkung der Patientensouveränität
durch Transparenz, Wahlmöglichkeiten und Beteiligungsrechte Die Gesetzliche Krankenversicherung dient den Versicherten
und Patienten. Ihre Belange stehen deshalb im Zentrum der Reform. Sie
erwarten eine qualitativ hochwertige und humane Versorgung in Medizin und
Pflege, die allen Menschen ohne Ansehen des Alters oder der finanziellen
Leistungsfähigkeit zugute kommt. Die Versicherten sollen künftig stärker in die
Entscheidungsprozesse der GKV eingebunden werden. Sie müssen von Betroffenen
zu Beteiligten werden. Nur dann ist ihnen mehr Eigenverantwortung zuzumuten.
Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die Herstellung von Transparenz über
Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität. Auf dieser Grundlage können die
Versicherten Entscheidungen über Versicherungs- und Versorgungsangebote
treffen. Versicherte und Patienten tragen dadurch wesentlich zur Verbesserung
von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen bei. Dabei bleibt die
freie Arztwahl erhalten. Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker
Menschen wird Rechnung getragen. 1.1. Einführung einer Patientenquittung Die Versicherten erhalten auf Verlangen eine Kosten- und
Leistungsinformation in verständlicher Form vom Arzt, Zahnarzt oder
Krankenhaus. 1.2. Einführung der intelligenten
Gesundheitskarte Ab 2006 löst eine intelligente Gesundheitskarte die
bisherige Krankenversicherungskarte ab. Sie soll fälschungssicher sein,
datenschutzrechtlichen Belangen genügen und administrative Daten, wie z.B.
den Namen des Versicherten und Angaben zur Krankenkasse, speichern sowie auf
Wunsch des Versicherten Gesundheitsdaten, insbesondere die wichtigsten
Angaben zur Notfallversorgung, verfügbar machen. Damit bestimmen die
Versicherten selbst über einen verbesserten Zugang zu ihren Gesundheitsdaten. 1.3. Möglichkeit der Wahl der
Kostenerstattung für alle Versicherten Alle Versicherten sollen unabhängig von ihrem
Versicherungsstatus die Möglichkeit zur Wahl der Kostenerstattung erhalten.
Vor der Entscheidung des Versicherten soll den Krankenkassen Gelegenheit zu
einer Beratung gegeben werden. Die Wahl der Kostenerstattung betrifft den
gesamten ambulanten Bereich. Die Krankenkassen erstatten auf der Grundlage
der in der GKV geltenden Vergütungsregeln. An diese Wahlentscheidung ist der
Versicherte mindestens ein Jahr gebunden. Vom Erstattungsbetrag sind adäquate
Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung
vorzusehen und Zuzahlungen mit einzubeziehen. 1.4. Inanspruchnahme von
Leistungserbringern im EU-Ausland Gesetzlich Krankenversicherte erhalten künftig
grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der EU Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Eine vorherige
Genehmigung der Krankenkasse ist nur bei Krankenhausbehandlungen
erforderlich. Die Kosten werden auf der Grundlage der in der GKV geltenden
Vergütungsregeln erstattet. 1.5. Kostenerstattung bei Inanspruchnahme
nicht zugelassener Leistungserbringer im Inland In Ausnahmefällen können Versicherte auch nicht
zugelassene Leistungserbringer im Inland über Kostenerstattung in Anspruch
nehmen, wenn dies zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde und eine
zumindest gleichwertige Qualität wie bei zugelassenen Leistungserbringern
gewährleistet ist. Die Krankenkasse hat bei ihrer Entscheidung medizinische
und soziale Aspekte zu beachten. 1.6. Wahlmöglichkeiten bei
Versicherungskonditionen Den Versicherten sollen größere Entscheidungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten beim Versicherungsumfang und dessen Finanzierung
eingeräumt werden. Deshalb erhalten die Krankenkassen das Recht, freiwillig
Versicherten z.B. Tarife mit Beitragsrückgewähr oder Selbstbehalten mit
Beitragsminderung anzubieten. 1.7. Vermittlung von
Zusatzversicherungsangeboten durch die Krankenkassen Als Ergänzung zu den Leistungen der GKV können Versicherte
über ihre Krankenkasse günstige Angebote zum Abschluss von privaten
Zusatzversicherungen erhalten. Dazu wird den Kassen die Kooperation mit
privaten Krankenversicherungsunternehmen ermöglicht. 1.8. Versichertenbonus Versicherte können bei erfolgreicher Teilnahme an
Vorsorgeuntersuchungen, qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen oder bei
freiwilliger Teilnahme an besonderen Versorgungsangeboten, wie z.B. dem
Hausarztsystem oder einer betrieblichen Gesundheitsförderung, einen
finanziellen Bonus erhalten. Der Bonus wird durch die Selbstverwaltung jeder
Kasse bestimmt. Die Aufwendungen hierfür müssen mittelfristig aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus diesen Maßnahmen resultieren,
finanziert werden. 1.9. Transparenz über Mittelverwendung
durch Krankenkassen Die Versicherten haben Anspruch auf Information über die
Höhe der Beiträge sowie Verteilung der Beitragsmittel auf Leistungsausgaben
einerseits und Verwaltungs- und Personalausgaben der jeweiligen Kasse
andererseits. 1.10. Qualifiziertes Anhörungsrecht für
Patientenverbände Patienten- und Behindertenverbände einschließlich der
Selbsthilfe erhalten für Fragen, die die Versorgung betreffen, ein
qualifiziertes Antrags- und Mitberatungsrecht in den Steuerungs- und
Entscheidungsgremien, insbesondere beim Bundesausschuss, dem Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, den
Zulassungsausschüssen sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Durch
Rechtsverordnung werden Einzelheiten zu Organisation, Legitimation und
Offenlegung der Finanzierung der zu beteiligenden Patienten- Organisationen
geregelt. 1.11. Patientenbeauftragter Auf Bundesebene soll den Anliegen der Patienten durch
Bestellung eines Patientenbeauftragten Rechnung getragen werden. Dieser soll
in unabhängiger und beratender Funktion die Weiterentwicklung der
Patientenrechte unterstützen und Sprachrohr für Patienteninteressen in der
Öffentlichkeit sein. 2. Verbesserung der Qualität der
Patientenversorgung Die medizinische Versorgung in Deutschland befindet sich
auf einem hohen Niveau. Dennoch bedarf es ständiger Bemühungen zur
Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung. Dies erfolgt einerseits
durch effizientere Strukturen bei den Institutionen der Selbstverwaltung und
andererseits durch gezielte Anreize für Leistungserbringer und Krankenkassen.
Darüber hinaus sollen in allen Bereichen des Gesundheitswesens Bürokratie
abgebaut und die Abläufe vereinfacht werden. Auch dies trägt dazu bei, dass
Ärzte, Pflegepersonal und andere Gesundheitsberufe sich wieder umfassender
auf ihre eigentliche Aufgabe - die Patientenversorgung - konzentrieren
können. 2.1. Stiftung und Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Um den dynamischen Prozess der medizinischen und
pflegerischen Standards und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher
und praktischer Erkenntnisse zu gewährleisten, gründen die Partner der
gemeinsamen Selbstverwaltung eine - auch in der Rechtsform - vom Staat
unabhängige Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.
Diese Stiftung gründet ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut.
Die Aufgabenstellung des Instituts erstreckt sich auf Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere: Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen
medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren
bei ausgewählten Krankheiten Erstellung von wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und
Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung
erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und
lebenslagenspezifischen Besonderheiten Bewertung evidenzbasierter Leitlinien
für die epidemiologisch wichtigsten Erkrankungen Abgabe von Empfehlungen zu
Disease-Management-Programmen Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen
Informationenzur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung
(Alltagssprache). Das Institut bearbeitet die Aufgaben im Auftrag des
Gemeinsamen Bundesausschusses, indem es seinerseits Aufträge zu
wissenschaftlichen Stellungnahmen an externe Sachverständige, z.B.
wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften,
Qualitätssicherungsinstitutionen der Selbstverwaltungspartner oder an Dritte
vergibt; dazu zählen auch wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und
Universitäten im In- und Ausland. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
erhält ein Antragsrecht beim Institut, Themen zur Bearbeitung anzumelden.
Lehnt das Institut diesen Antrag als unbegründet ab, muss das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Kosten für den
Auftrag tragen, wenn es seinen Antrag aufrecht erhält. 2.2. Verpflichtung der Ärzte zur
Einführung eines Qualitätsmanagements In den ärztlichen Praxen wird ein internes
Qualitätsmanagement eingeführt. Sie werden dabei von den Kassenärztlichen
Vereinigungen unterstützt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen
regelmäßig einen Bericht über diesbezügliche Aktivitäten. 2.3. Fortbildungsverpflichtung der Ärzte Alle Ärzte und sonstige Gesundheitsberufe müssen durch
kontinuierliche interessenunabhängige Fortbildung zur Qualitätssicherung
beitragen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, ihre Mitglieder
auf die Einhaltung ihrer Fortbildungspflichten zu überprüfen, in dem sie sich
die Fortbildungsnachweise vorlegen lassen. Wer keinen Fortbildungsnachweis
erbringt, muss Vergütungsabschläge hinnehmen. Wer sich der Fortbildung
generell verweigert, muss mit dem Entzug der Zulassung rechnen. 3. Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen Eine an den Patientenbedürfnissen orientierte Gestaltung
der Versorgung muss das Sektorendenken überwinden. Patienten müssen dort
versorgt werden, wo dies den medizinischen Erfordernissen am besten
entspricht. Ein Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Versorgungsformen kann
außerdem Innovationen beschleunigen und Effizienzreserven erschließen. Den
Patienten werden deshalb mehr Möglichkeiten eingeräumt, zwischen verschiedenen
Versorgungsformen zu wählen. Für eine gute Patientenversorgung ist es bedeutsam, dass
sich die ärztliche Vergütung künftig an der Morbidität der Patienten
ausrichtet und nicht alleine von ökonomischen Vorgaben bestimmt ist. Deshalb
wird die ärztliche Gesamtvergütung, die wie ein sektorales Budget wirkt,
durch Regelleistungsvolumina abgelöst. Die ärztliche Vergütung wird
grundsätzlich auf feste Preise umgestellt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wird nach einer
ernsthaften Lösung gesucht, um Überversorgung insbesondere in der ambulanten
fachärztlichen Versorgung abzubauen. 3.1. Ablösung der ärztlichen
Gesamtvergütung durch Regelleistungsvolumina Die bisherige Gesamtvergütung wird ab 2007 durch
arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumina (vereinbarte Menge x fester
Preis) ersetzt. Deren Fortschreibung richtet sich nach der
Krankheitsentwicklung der Bevölkerung. Die Kassen tragen damit künftig das
Morbiditätsrisiko, jedoch nicht das Risiko steigender Arztzahlen. Bei der
jährlichen Veränderung ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu
beachten, d.h. Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsreserven sind auszuschöpfen.
Für besondere Versorgungsformen und Leistungen (wie z.B. ambulantes
Operieren) können abweichende Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Bis zum Jahr 2007 muss die Fortschreibung der
Gesamtvergütung die durch den Bundesausschuss neu zugelassenen Leistungen und
Methoden berücksichtigen. Im Jahr 2006 soll die neue Regelung unter dem Dach
der Gesamtvergütung erprobt werden. Der Honorarverteilungsmaßstab entfällt ab
2007. Eine einvernehmliche Vereinbarung des
Honorarverteilungsmaßstabs zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und
Krankenkassen für die Jahre 2004 bis 2006 erleichtert einen Übergang auf das
neue Vergütungssystem. Erfüllt die Kassenärztliche Vereinigung ihren
Sicherstellungsauftrag ganz, zeit- oder teilweise, insbesondere beim
Notdienst, nicht, werden Vergütungsansprüche gekürzt. 3.2. Vergütung des einzelnen Arztes Der einzelne Arzt wird entsprechend seines Regelleistungsvolumens
mit festen Preisen vergütet. Leistungen, die das Volumen überschreiten,
werden stark abgestaffelt vergütet. Die Abstaffelung wird gesetzlich
vorgegeben. Bestimmte Leistungen sind nur für bestimm- te Arztgruppen mit
entsprechender Qualifikation abrechenbar. Die ärztliche Vergütung soll
grundsätzlich stärker auf Leistungskomplexe und Fallpauschalen ausgerichtet
sein. 3.3. Angleichung der Vergütung in den
neuen Ländern Die Einkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit in den
neuen Ländern, die heute durchschnittlich bei rund 96 % des Niveaus der alten
Länder liegen, werden durch entsprechende Erhöhung der Gesamtvergütungen in
Schritten bis Ende 2006 angeglichen. 3.4. Effizientere
Wirtschaftlichkeitsprüfungen In der Vergangenheit waren Wirtschaftlichkeitsprüfungen
nicht ausreichend wirksam. Deshalb sollen Wirtschaftlichkeitsprüfungen
künftig durch darauf spezialisierte Personen durchgeführt werden, die über
das Ergebnis ihrer Prüfungen regelmäßig Rechenschaftsberichte ablegen.
Stichprobenprüfungen und Auffälligkeitsprüfungen bleiben nebeneinander
bestehen. Auffälligkeitsprüfungen erfolgen grundsätzlich bei Überschreitung
einer Schwelle von 25 % der vereinbarten Richtgröße oder bei sonstigen
erheblichen Auffälligkeiten. Die geprüften Personen erhalten auch weiterhin
die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. Die Vorstände der
Krankenkassenverbände und der Kassenärztlichen Vereinigungen haften für eine
ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung dieser Regelungen. 3.5. Medizinische Versorgungszentren Medizinische Versorgungszentren sind Einrichtungen für
eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von ärztlichen und nichtärztlichen
Heilberufen, die für die Patientinnen und Patienten Versorgung aus einer Hand
anbieten. Zudem bieten sie jungen Ärzten und Ärztinnen Berufschancen auch im
Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in der ambulanten Versorgung tätig zu
sein, ohne die ökonomischen Risiken einer Niederlassung auf sich nehmen zu
müssen. Medizinische Versorgungszentren müssen unternehmerisch
geführt und von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen gebildet
werden. Dabei können Freiberufler und Angestellte in medizinischen
Versorgungszentren tätig sein. Die medizinischen Versorgungszentren sind –
wie niedergelassene Ärzte – im Rahmen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung
zuzulassen. Damit angestellten Ärztinnen und Ärzten von medizini- schen
Versorgungszentren der Weg in die eigene Niederlassung nicht erschwert oder
verbaut wird, soll die Zulassung nach einer Frist von 5 Jahren für eine
eigene freiberufliche Tätigkeit nutzbar sein. 3.6. Integrierte Versorgung Die integrierte Versorgung wird weiterentwickelt.
Juristische Barrieren und ökonomische Hemmnisse - wie zum Beispiel die
komplizierte Vergütungsausgrenzung - werden beseitigt. Um zusätzliche Anreize
zur Vereinbarung integrierter Versorgungsverträge zu geben, stehen zwischen
2004 und 2006 bis zu 1 % der jeweiligen Gesamtvergütung und der
Krankenhausvergütungen in den KV-Bezirken als übertragener Vergütungsanteil
zur Verfügung. Apotheken können in die integrierte Versorgung einbezogen
werden. Die Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen findet
außerhalb des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
statt. Krankenkassen können Verträge auch mit Trägern von medizinischen
Versorgungszentren und mit Trägern, die eine Versorgung durch dazu
berechtigte Leistungserbringer anbieten, selbst aber nicht Versorger sind
(z.B. Managementgesellschaften), abschließen. 3.7. Hausarztsystem Die Krankenkassen werden verpflichtet, flächendeckend
hausarztzentrierte Versorgungsformen anzubieten. Für die Versicherten ist
dieses Angebot freiwillig. 3.8. Qualitätswettbewerb in der
ärztlichen Versorgung In der ärztlichen Versorgung wird ein Wettbewerb um das
beste Versorgungskonzept in Gang gesetzt. Dieser Qualitätswettbewerb ruht auf
drei Säulen: Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren künftig einen Versorgungsauftrag
für die Versicherten. An der Versorgung kann teilnehmen, wer über eine
Zulassung und die Qualifikation in der ärztlichen Weiterbildung verfügt sowie
den im Versorgungsauftrag festgelegten Qualitätsanforderungen genügt. Die
Vertragspartner können besondere Versorgungsaufträge vereinbaren (z.B. für
Disease-Management-Programme). Die Teilnahme an diesen Versorgungsaufträgen
erfolgt über Ausschreibungen und ist für Vertragsärzte und Versicherte
freiwillig. Alternativ zu diesen kollektivvertraglichen Vereinbarungen können
Krankenkassen und deren Verbände Direktverträge zur Förderung integrierter
Versorgungsformen abschließen. 3.9. Teilöffnung der Krankenhäuser Die Teilöffnung der Krankenhäuser bei hochspezialisierten
Leistungen per qualifikationsgebundener institutioneller Ermächtigung soll durch
einen gesetzlichen Katalog von Leistungen ermöglicht werden. Die
Selbstverwaltung soll diesen Katalog fortentwickeln. Die Leistungsentgelte
sind analog der vertragsärztlichen Vergütung festzulegen. Im Rahmen von
strukturierten Behandlungsprogrammen werden Krankenhäuser „nach Maßgabe des
DMP-Vertrages“ für die ambulante Behandlung geöffnet. Bei Unterversorgung wird für das entsprechende Fachgebiet
das Krankenhaus institutionell geöffnet, solange die Kassenärztliche Vereinigung
- ggf. auch mit angestellten Ärzten - ihren Sicherstellungsauftrag nicht
erfüllt. Sobald die Unterversorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung
behoben ist, endet die institutionelle Krankenhausöffnung. 3.10. Maßnahmen zur Lösung der Arbeitszeitproblematik
in Krankenhäusern Zur Lösung der Arbeitszeitproblematik in Krankenhäusern
sowie zur Realisierung der geplanten Abschaffung des Arztes im Praktikum wird
ein Maßnahmenbündel beschlossen, das zum einen eine Optimierung der
Arbeitszeitregelung im einzelnen Krankenhaus voraussetzt. Zum anderen werden
Mittel bereitgestellt. Dabei soll zwischen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten
und Ruhezeiten unterschieden werden. 3.11. Finanzielle Anreize zur Steuerung
des Verordnungsverhaltens Zur Steuerung des Verordnungsverhaltens werden Honorare
und veranlasste Leistungen (Arzneimittel, Heilmittel) enger miteinander
verknüpft. Künftig kann ein bestimmter Anteil der Gesamtvergütungen
vereinbart werden, der zu abgestimmten Maßnahmen zur Information und Beratung
der Ärzte über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei- und
Heilmittelversorgung verwendet wird. Im Rahmen dieses Betrages sollen auch
Bonuszahlun- gen an die Vertragsärzte verteilt werden, die zwischen Kassen
und Ärzten vereinbarte bestimmte Richtgrößen für verordnete Leistungen
einhalten. Auch für den einzelnen Arzt können Anreize zum wirtschaftlichen
Verordnen gegeben werden, indem z.B. Regresse mit wirtschaftlichem Verhalten
verrechnet werden. Die Vorstände der Krankenkassenverbände und der Kassenärztlichen
Vereinigungen haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahme. 4. Neuordnung der Versorgung mit Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln Die Patienten erhalten eine hochwertige Versorgung mit
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auf der Grundlage eines vielfältigen
Angebots. Die pharmazeutische Industrie stellt einen wichtigen
wirtschaftlichen Wachstumsfaktor in Deutschland dar. Allerdings sind die
Ausgaben für Arzneimittel in den letzten 5 Jahren überproportional
angestiegen. Allein bei den Arzneimitteln, die keinen Festbeträgen
unterliegen, sind die Ausgaben von 1997 bis 2002 von ca. 8 Mrd. € auf 15 Mrd.
€ gestiegen, während die Ausgaben für Festbetrags- Arzneimittel bei rund 9
Mrd. € konstant blieben. Dies kann nicht allein medizinisch begründet werden.
Deshalb sind steuernde Maßnahmen erforderlich, ohne die
Arzneimittelversorgung grundsätzlich einzuschränken. 4.1. Weiterentwicklung der
Festbetragsregelung Patentgeschützte Arzneimittel, die eine erkennbare
therapeutische Verbesserung bewirken oder geringere Nebenwirkungen
verursachen, bleiben auch künftig festbetragsfrei. Patentgeschützte
Arzneimittel ohne oder mit vergleichsweise geringfügigem zusätzlichem Nutzen
werden wieder in die Festbetragsregelung einbezogen. Es können auch
Festbetragsgruppen gebildet werden, wenn diese mindestens 3 patentgeschützte
Arzneimittel, die der Festbetragsregelung unterliegen, enthalten. Der Herstellerabschlag wird bis zum Wirksamwerden der
neuen Festbeträge pauschal von 6 % auf 16 % für verschreibungspflichtige
Nichtfestbetrags-Arzneimittel im Jahr 2004 erhöht. 4.2. Bewertung des Nutzens von
Arzneimitteln Der gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen damit beauftragen, eine
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln vorzunehmen. Eine
Kosten-Nutzen-Bewertung findet nicht statt. Der Bundesausschuss entscheidet über die Übernahme von
Ergebnissen der Nutzenbewertung in die Arzneimittelrichtlinien. Diese wirken
als Empfehlungen für eine wirtschaftliche Arzneimitteltherapie des Arztes. 4.3. Neuregelung der Kostenübernahme für
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden
grundsätzlich in die Eigenverantwortung der Versicherten übertragen, zumal diese
Arzneimittel bereits heute überwiegend von Patienten ohne Kassenrezept selbst
gekauft werden. Hiervon ausgenommen bleiben Kinder bis zum 12. Lebensjahr
sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Darüber hinaus werden bei bestimmten Indikationen solche
Arzneimittel auch weiterhin erstattet. Hierzu erarbeitet der Bundesausschuss
für ca. 10 - 12 Indikationen einen Ausnahmekatalog (z.B. Acetylsalicylsäure
nach Schlaganfall, Mistelpräparate bei Krebs). Dabei ist der therapeutischen
Vielfalt Rechnung zu tragen. 4.4. Ausschluss von Arzneimitteln zur
Verbesserung der privaten Lebensführung Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der
privaten Lebensführung dienen, wie z.B. Mittel gegen erektile Dysfunktionen,
werden von der Erstattungspflicht der Kassen ausgenommen. 4.5. Verzicht auf Positivliste und neue
Negativliste Angesichts der Wirkungen einer neuen Festbetragsregelung,
der Nutzenbewertung von Arzneimitteln und der grundsätzlichen Herausnahme
nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und sogenannter
„life-style-Arzneimittel“ sind Positivliste und neue Negativliste
entbehrlich. 4.6. Novellierung der
Arzneimittelpreisverordnung Die Arzneimittelpreisverordnung wird grundlegend
umgestaltet. Die Apotheken erhalten künftig je Packung ein Abgabehonorar von
8,10 Euro und einen Zuschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Der
Apothekenrabatt wird mit 2 Euro je Packung festgesetzt. Über Anpassungen
entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. die
Selbstverwaltung. Der Großhandelsabschlag wird so geregelt, dass übermäßige
Belastungen der Apotheker vermieden werden. 4.7. Geltung der
Arzneimittelpreisverordnung für OTC-Produkte Die bisher geltende Arzneimittelpreisverordnung gilt für
OTC-Produkte, die von den Kassen erstattet werden, fort. Für alle anderen
OTC-Produkte werden die Preise freigegeben. 4.8. Importarzneimittel Der Preisabstand eines importierten Arzneimittels, zu
dessen Abgabe der Apotheker verpflichtet ist, wird auf mindestens 15 %
festgesetzt. 4.9. Vereinfachung und
Entbürokratisierung der aut-idem-Regelung Bei der aut-idem-Regelung entfällt für die Apotheker die
Ermittlung von Obergrenzen für das untere Preisdrittel des
Arzneimittelmarktes. Dafür werden im Gegenzug die Festbeträge für
wirkstoffgleiche Arzneimittel im unteren Preisdrittel festgesetzt. 4.10. Direktvereinbarung der
Handelszuschläge mit Krankenhausapotheken Soweit Krankenhausapotheken Arzneimittel für die ambulante
Versorgung abgeben dürfen, vereinbaren sie Handelszuschläge mit den
Krankenkassen. 4.11. Beteiligung von Apothekern bei
besonderen Versorgungsformen An den vertraglich vereinbarten Versorgungsformen kann die
Krankenkasse oder die Einrichtung Apotheken durch Vertrag beteiligen. Die
Angebote sind auszuschreiben. 4.12. Versandhandel Für den Versand von Arzneimitteln durch Apotheken an
Endverbraucher werden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die ein
Höchstmaß an Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit gewährleisten. Es
werden faire Bedingungen für den Wettbewerb von Versandapotheken mit
öffentlichen Apotheken geschaffen. Versandapotheken werden wie öffentliche
Apotheken in die integrierte Versorgung einbezogen. Die Krankenkassen können
dann im Rahmen von Ausschreibungen die Höhe der Krankenkassenrabatte
abweichend von der Arzneimittelpreisverordnung vereinbaren. 4.13. Mehrbesitzverbot Künftig darf eine Apotheke bis zu drei Nebenstellen haben;
das Fremdbesitzverbot bleibt bestehen. 4.14. Effizienzsteigerung bei der
Hilfsmittelversorgung Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der
Hilfsmittelversorgung werden das Festbetragskonzept weiterentwickelt, die
Festbeträge auf Bundesebene festgesetzt und Ausschreibungen auf Landesebene
ermöglicht. 5. Reform der Organisationsstrukturen im
Gesundheitswesen Starre Organisationsstrukturen der Krankenkassen und
Leistungserbringer müssen flexibler und unbürokratischer gestaltet werden.
Mehr Wettbewerb und Flexibilität tragen dazu bei, strukturelle Defizite des
Gesundheitswesens zu beseitigen sowie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
medizinischen Versorgung zu verbessern. Die dazu erforderlichen
Voraussetzungen werden im Organisations-, Vertrags- und Leistungsrecht
geschaffen. 5.1. Organisationsreform der
Krankenkassen Für die verschiedenen Kassenarten werden gleiche Wettbewerbsbedingungen
geschaffen, indem das Mitgliedschafts- und Organisationsrecht harmonisiert
wird. Fusionen bedürfen bei allen Kassenarten der Zustimmung der vor und nach
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Bereits geöffnete Betriebs-
und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben. Bei geöffneten
Betriebskrankenkassen sind die Personalkos- ten in den Beitragssatz
einzubeziehen. Für Betriebs- und Innungskrankenkassen, denen ein Betriebs-
oder Innungsbezug fehlt, wird bis zum 1. Januar 2007 ein
Errichtungsmoratorium verhängt. 5.2. RSA und weitere Fragen zum
Organisationsrecht Die Fragen eines zielgenauen, transparenten und
unbürokratisch zu handhabenden Risikostrukturausgleichs und weiterführender organisationsrechtlicher
Veränderungen, insbesondere die Möglichkeit kassenartenübergreifender
Fusionen, sollen im 1. Halbjahr 2004 von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
aufbereitet werden. 5.3. Professionalisierung der
Kassenärztlichen Vereinigungen Die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen
Vereinigungen werden gestrafft, indem ein hauptamtlicher Vorstand
eingerichtet und die Vertreterversammlung verkleinert worden. Soweit dem
hauptamtlichen Vorstand niedergelassene Ärzte angehören, können diese eine
ärztliche Nebentätigkeit in begrenztem Umfang ausüben. Soweit mehrere
Kassenärztliche Vereinigungen mit weniger als 10.000 Mitgliedern in einem
Land bestehen, werden diese zusammengelegt. 5.4. Straffung und Entbürokratisierung
der gemeinsamen Selbstverwaltung An die Stelle des Koordinierungsausschusses und der
bisherigen Bundesausschüsse tritt ein Gemeinsamer Bundesausschuss. Er bildet
Unterausschüsse für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären
Versorgung. Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die
Selbstverwaltungspartner (GKV-Spitzenverbände, Kassenärztliche
Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche
Krankenhausgesellschaft). Der Gemeinsame Bundesausschuss übernimmt auch
Aufgaben, die bisher in einer Vielzahl von Organisationen zur
Qualitätssicherung erfüllt wurden. 5.5. Abschaffung der Konzertierten Aktion
im Gesundheitswesen Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat sich in
den letzten Jahren als entbehrlich erwiesen und kann daher abgeschafft werden. 5.6. Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen Zur Bekämpfung von Fehlverhalten (z.B. Falschabrechnungen,
Korruption) im Gesundheitswesen werden Krankenkassen und Kassenärztliche bzw.
Kassenzahnärztliche Vereinigungen auf Landes- und Bundesebene verpflichtet,
entsprechende Prüf- und Ermittlungseinheiten einzurichten. 5.7. Transparenz bei Krankenkassen und
Kassenärztlichen Vereinigungen Krankenkassen und Kassen- bzw. Kassenzahnärztliche
Vereinigungen müssen künftig über die Verwendung der Mittel gegenüber ihren
Mitgliedern Rechenschaft ablegen und ihre Verwaltungskosten gesondert als
Beitragssatz- bzw. Umlageanteil ausweisen. Dazu zählt auch die
Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen einschließlich etwaiger
Nebenleistungen und wesentlicher Versorgungsregelungen. 5.8. Reduzierung der Verwaltungsausgaben Die Verwaltungsausgaben sind in den letzten Jahren
überproportional angestiegen. Deshalb werden die Verwaltungskosten je
Mitglied bis zum Jahr 2007 an die Grundlohnentwicklung gebunden. Solange die
Verwaltungskosten je Mitglied einer Krankenkasse um mehr als 10 % über den
durchschnittlichen Verwaltungskosten liegen, werden diese eingefroren. 5.9. Modernisierung des
Informationsmanagements Die Datentransparenz in der GKV ist derzeit nicht
ausreichend. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer werden deshalb verpflichtet,
durch organisatorische und informationstechnische Maßnahmen sicherzustellen,
dass notwendige Informationen zeitnah zur Verfügung stehen und zur
Effizienzverbesserung im Gesundheitswesen genutzt werden können. 6. Prävention Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen für die
Selbsthilfe sollen stärker zwischen den Krankenkassen und mit anderen
Beteiligten koordiniert werden. Hierfür soll ein Gemeinschaftsfonds auf
Bundes- und Landesebene aus einem Teil der Mittel für diese Maßnahmen
gespeist werden. Näheres auch zur Finanzverantwortung regelt ein
Präventionsgesetz, das Prävention definieren, eine Vernetzung von Initiativen
bewirken, das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Prävention schärfen und
für eine Intensivierung der Forschung sorgen soll. Bei der Ausgestaltung ist
sozialen, regionalen und zielgruppenspezifischen Erfordernissen Rechnung zu
tragen. 7. Neuordnung der Finanzierung Bei der Neuordnung der Finanzierung sind alle relevanten
Beteiligten im Gesundheitswesen einzubinden. Ausgewogene
Finanzierungsbeiträge aller sind erforderlich, um den Beitragssatz zur
Gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu senken und Lohnnebenkosten zu
entlasten. Dabei muss sichergestellt werden, dass notwendige medizinische
Leistungen und Spitzenmedizin allen zugänglich bleiben. Bei
Selbstbeteiligungen müssen durch Überforderungsgrenzen soziale Belange
berücksichtigt werden. 7.1. Umfinanzierung versicherungsfremder
Leistungen Zur Gegenfinanzierung wird in den Jahren 2004 und 2005 die
Tabaksteuer in 3 Stufen um insgesamt 1 Euro je Packung angehoben. 7.2. Umfinanzierung von Leistungen Ab 2005 wird der Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der
GKV ausgegliedert. Eine obligatorische Absicherung wird in einem fairen
Wettbewerb sowohl von der GKV als auch von der PKV angeboten. Die rechtlichen
Grundlagen hierfür sind nach entsprechender Prüfung herzustellen. Ab 2007 wird Krankengeld allein durch die Versicherten
finanziert. Es bleibt bei einer solidarischen Absicherung im Rahmen und gemäß
den Prinzipien der GKV. Hierzu wird ein pauschaler Beitragssatzanteil
erhoben. 7.3. Übertragung von Leistungen in die
Eigenverantwortung der Versicherten Sterbegeld, Entbindungsgeld und Leistungen bei
Sterilisation, die nicht aus medizinischen Gründen geboten sind, müssen die
Versicherten künftig selber finanzieren. Der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfen
wird begrenzt auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres sowie schwer sehbeeinträchtigte Versicherte. Der Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
wird zumutbar eingeschränkt (Reduzierung auf 3 statt 4 Versuche,
Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen bzw. 50 Lebensjahren
bei Männern) und mit einer Eigenbeteiligung von 50 % belegt. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nur noch
in engen Grenzen durch die GKV erstattungsfähig. Fahrtkosten für Taxi- und Mietwagenfahrten werden in der
ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet. Ausnahmen davon
gibt es nur nach Genehmigung durch die Krankenkasse (z.B. für
Dialyse-Patienten). 7.4. Neugestaltung der Zuzahlungen und
Befreiungsmöglichkeiten Das unübersichtliche und sozialpolitisch teilweise
ungerechte System von Zuzahlungen und Befreiungs- bzw.
Überforderungsregelungen wird deutlich vereinfacht. Grundsätzlich wird eine
prozentuale Zuzahlung bei allen Leistungen von 10 % jedoch mindestens 5 € und
höchstens 10 € erhoben. Die Zuzahlung bei ambulanter ärztlicher und
zahnärztlicher Behandlung beträgt 10 € je Quartal und Behandlungsfall.
Erfolgt die Behandlung auf Überweisung entfällt die Zuzahlung. Damit
beschränkt sich die Zuzahlung beim Arzt im Regelfall auf 10 € je Quartal. Bei
einem Krankenhausaufenthalt fallen täglich 10 € für maximal 28 Tage pro Jahr
an. Für alle Versicherten gilt künftig für alle Zuzahlungen
gleichermaßen eine Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens. Bei
der Höhe des zugrundegelegten Einkommens werden Kinderfreibeträge zusätzlich
berücksichtigt. Den besonderen Bedürfnissen chronisch Kranker wird durch eine
Überforderungsklausel von 1 % des Bruttoeinkommens im Jahr Rechnung getragen.
Die Definition des Status „chronisch Kranker“ wird präzisiert und auf
dauerhafte Erkrankungen beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. Anstelle der bisherigen prozentualen Zuschüsse bei
Zahnersatz wird es künftig befundorientierte Festzuschüsse zur im Einzelfall
notwendigen Versorgung geben. Härtefälle werden besonders berücksichtigt. Die
Qualitätssicherung für die Leistungen, für die ein Fest- zuschuss gewährt wird,
ist Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung. Dazu zählt u.a. ein Heil- und
Kostenplan. 7.5. Beitragsbemessung aus
Versorgungsbezügen Versorgungsbezüge und Alterseinkünfte aus selbständiger
Tätigkeit von Rentnern werden mit dem vollen Beitragssatz belegt. 8. Gleichbehandlung nichtversicherter
Sozialhilfeempfänger Künftig übernehmen die Krankenkassen auch für die
Sozialhilfeempfänger, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, die
Aufwendungen für Krankenbehandlung. Die Sozialhilfeträger erstatten den
Krankenkassen die entsprechenden Aufwendungen zuzüglich einer
Verwaltungskostenpauschale bis zu 5 %. Bei Sozialhilfeempfängern wird zur
Gleichbehandlung mit den GKV-Versicherten eine Selbstbeteiligung von
mindestens 1 Euro vorgesehen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
ist eine verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen, ob bei der
Selbstbeteiligung eine weitergehende Gleichstellung mit den GKV-Versicherten
erfolgen kann. 9. Übertragung der Reformmaßnahmen auf
beihilfeberechtigte Minister, Abgeordnete und Beamte Die Be- und Entlastungen, die gesetzlich
Krankenversicherte mit dieser Reform treffen, müssen entsprechend in den
Beihilfe- und Versorgungsregelungen für Minister, Abgeordnete und Beamte
bewirkt werden. __________________________________________________________________ Diese Unterlage wurde von der CDU-Bundesgeschäftsstelle als Anhang des Newsletter „Neues aus Berlin Nr. 17“ am 21. Juli 2003 verteilt |