D a
s L i b e r
a l e T a g e b u c h
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Sammlung
Originaldokumente aus „Das Liberale
Tagebuch“, http://www.dr-trier.de |
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Kommission von Bundestag und Bundesrat zur
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Einsetzungsbeschlüsse: Der Deutsche Bundestag (in seiner 66. Sitzung am 16.
Oktober 2003, BT-Drucksache 15/1685) und der Bundesrat (in seiner 792.
Sitzung am 17. Oktober 2003, BR-Drucksache 750/03) haben jeweils den
folgenden Beschluss gefasst: 1. Einsetzung einer Kommission zur Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung Der Bundestag und der Bundesrat setzen eine gemeinsame
Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung ein, in die sie
je 16 ihrer Mitglieder sowie je 16 Stellvertreter entsenden. 2. Aufgaben der Kommission Die Kommission erarbeitet Vorschläge zur Modernisierung
der bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel,
die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern,
die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die
Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern, und legt
diese den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor. Die Kommission soll insbesondere * die Zuordnung
von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder, * die
Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung
und * die
Finanzbeziehungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und
Mischfinanzierungen) zwischen Bund und Ländern überprüfen. Sie soll die Fragen zur Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung auch vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der
Europäischen Union und der Situation der Kommunen beleuchten. Sofern die
Kommission Änderungen des Grundgesetzes für erforderlich hält, legt sie den
gesetzgebenden Körperschaften Formulierungs-vorschläge
vor. 3. Bestimmung der Mitglieder des Bundestages Fassung Bundesratsbeschluss: Die Bestimmung der Mitglieder
und der stellvertretenden Mitglieder des Bundestages in der Kommission regelt
der Bundestag. Fassung Bundestagsbeschluss: Die der Kommission zur
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung angehörenden Abgeordneten und
ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag auf Vorschlag der
Fraktionen durch Beschluss bestimmt. Die Stellvertreter sind im Falle der
Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds antrags- und stimmberechtigt. Sie
können an allen Kommissionssitzungen teilnehmen. 4. Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates Fassung Bundesratsbeschluss: Jede Landesregierung bestimmt
aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines
zum Mitglied der Kommission. Sie bestimmt darüber hinaus ein
stellvertretendes Mitglied. Die Stellvertreter sind im Falle der Abwesenheit
des ordentlichen Mitglieds antrags- und stimmberechtigt. Sie können an allen
Kommissionssitzungen teilnehmen. Fassung Bundestagsbeschluss: Die Bestimmung der Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates in der Kommission regelt der
Bundesrat. 5. Bundesregierung Die Bundesregierung benennt 4 Vertreter, die als beratende
Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, an den
Sitzungen der Kommission teilnehmen. Die Bundesregierung kann 4
Stellvertreter benennen. Die Vertreter der Bundesregierung sollen in der Regel
Mitglieder der Bundesregierung sein. 6. Landtage Als beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht,
jedoch ohne Stimmrecht, nehmen 6 Abgeordnete aus den Landtagen an den
Sitzungen der Kommission teil. Die Landtage können 6 weitere Abgeordnete als
Stellvertreter benennen, die im Falle der Abwesenheit eines beratenden
Mitglieds rede- und antragsberechtigt sind. Die Stellvertreter können an
allen Kommissionssitzungen teilnehmen. Die Landtage regeln das Verfahren der
Benennung der von ihnen in die Kommission zu entsendenden beratenden
Mitglieder und deren Stellvertreter. 7. Kommunale Spitzenverbände Als ständige Gäste mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne
Stimmrecht nehmen 3 Vertreter aus den Präsidien der kommunalen
Spitzenverbände an den Sitzungen der Kommission teil. Die kommunalen
Spitzenverbände können Stellvertreter benennen, die im Falle der Abwesenheit
eines ständigen Gastes rede- und antragsberechtigt sind. Die ständigen Gäste
und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden benannt. 8. Sachverständige An den Beratungen der Kommission nehmen 12 Sachverständige
mit Rederecht, aber ohne Antrags- und Stimmrecht teil. Die Berufung erfolgt
einvernehmlich durch die Kommission. 9. Vorsitz, Sekretariat Die Kommission wählt je ein Mitglied des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates, die den Vorsitz gemeinsam ausüben. Die
Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates treffen eine Vereinbarung
über die Einrichtung eines Sekretariates der Kommission. Das Nähere regelt
die Kommission. 10. Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter, der
beratenden Mitglieder, der ständigen Gäste sowie der Sachverständigen Die Mitglieder, ihre Stellvertreter, die beratenden
Mitglieder, die ständigen Gäste und die Sachverständigen können von den
entsendenden Stellen abberufen werden. Sie entscheiden auch über
Nachbesetzungen, die sich aus vorzeitigem Ausscheiden ergeben. 11. Verfahren Für das Verfahren der Kommission gilt die Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages entsprechend. Die Kommission entscheidet in
Sachfragen im Sinne von Ziffer 2. mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer
Mitglieder. In Fragen der Geschäftsordnung und des Verfahrens entscheidet sie
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei
Widerspruchsmöglichkeit der Mehrheit der Bank von Bundestag bzw. Bundesrat.
Die Kommission soll ihre Vorschläge und einen Bericht im Jahr 2004 vorlegen. 12. Kosten Die Kosten der Kommission zur Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung werden vom Bundestag und vom Bundesrat getragen. |
Gezogen
am 15.12.04 von:
http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/1_20Aktuelles/1.1_20Bundesstaatskommission/
6._20Dokumente/6.1_20Einsetzungsbeschl_C3_BCsse/HI/Einsetzungsbeschluss,templateId
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