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s L i b e r a l e T a g e b u c h
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Sammlung
Originaldokumente aus „Das Liberale
Tagebuch“, http://www.dr-trier.de |
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Publizistische Grundsätze des Deutschen Presserates
Präambel Die im
Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die
Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der
Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer
Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung
für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen
Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die publizistischen Grundsätze
konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen
der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu
wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Die Regelungen zum
Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene
Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt.
Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur
Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Die
Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden
sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel ist
Bestandteil der ethischen Normen. Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Die
Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung
der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige
Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der
Medien. Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche
ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur
Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen
und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu
machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht
werden. Ziffer 3 – Richtigstellung Veröffentlichte
Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich
nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht
hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen. Ziffer 4 – Grenzen der Recherche Bei
der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten,
Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt
werden. Ziffer 5 – Berufsgeheimnis Die
Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht
preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten Journalisten
und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse
in Frage stellen könnten. Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion Die
Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der
Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure
wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen
redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen,
die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte Die
Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall
in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine
Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die
Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. Ziffer 9 – Schutz der Ehre Es
widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort
und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte Die
Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche
Überzeugungen zu schmähen. Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz Die
Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt,
Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz. Ziffer 12 – Diskriminierungen Niemand
darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert
werden. Ziffer 13 – Unschuldsvermutung Die
Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige
förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der
Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung Bei
Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim
Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium
befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen
dargestellt werden. Ziffer 15 – Vergünstigungen Die
Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit
von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind
mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar.
Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen
lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. Ziffer 16 – Rügenabdruck Es
entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen. |