D a s   L i b e r a l e   T a g e b u c h

Sammlung Originaldokumente aus „Das Liberale Tagebuch“, http://www.dr-trier.de

 

 

 

Projekt Wachstum

 

Mehr Wachstum

durch modernes Regieren und Verwalten

in Deutschland

 

vorgelegt von Peter Müller

Ministerpräsident des Saarlandes

 

 

 

I.            Ausgangslage: Wachstumsbremse Bürokratie

 

Seit Mitte der 90er Jahre leidet die Bundesrepublik Deutschland unter einer eklatanten Wachstumsschwäche. Während die Wirtschaftsleistung in der Europäischen Union in den vergangenen acht Jahren um 18 % gestiegen ist, betrug das Wachstum in Deutschland gerade einmal 10 %. Deutschland liegt damit beim Wachstum des Bruttoinlandsproduktes im Euro-Raum sowohl im langfristigen, als auch im aktuellen Vergleich auf dem letzten Platz. Auch im OECD – Vergleich der 30 führenden Industrienationen belegt Deutschland in der BIP – Entwicklung nur noch die drittletzte Position.

 

Die Ursachen für diese strukturelle Wachstumsschwäche sind vielfältig. Neben vielen anderen Faktoren stellt das im internationalen Vergleich unverhältnismäßig hohe Maß an Reglementierung und Bürokratisierung in der Bundesrepublik Deutschland eine entscheidende Wachstumsbremse dar. Der Befund ist eindeutig

 

-         Deutschland erstickt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen. Allein das Bundesrecht umfasst mittlerweile fast 2.000 Gesetze, 3.000 Rechtsverordnungen und 85.000 Einzelvorschriften. Die Gesamtheit des Normenbestandes ist selbst für Fachleute nicht mehr überschaubar

-         Der Normenbestand steigt ständig weiter: So wurden beispielsweise in der vergangenen Legislaturperiode zwar rund 100 Bundesgesetze und 400 Verordnungen außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden aber mehr als 400 Gesetze und rund 1.400 Verordnungen neu erlassen.

-         Die Normanwendung wird zunehmend kompliziert. Die Folge sind unklare Zuständigkeiten, langwierige Verwaltungsverfahren und hohe Bürokratiekosten für die Unternehmen. So sind nach einer Studie des Institutes für Mittelstandsforschung die Bürokratiekosten in Deutschland seit 1994 um 50 % gestiegen und belaufen sich mittlerweile auf rund 46 Milliarden Euro jährlich. Nach eigenen Angaben machen sie zwischen 1,5 bis 7 % des Unternehmensumsatzes aus.

-         Insbesondere der Mittelstand ist von der Bürokratiebelastung betroffen. Während in Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern 5,6 Stunden für bürokratiebedingte Arbeiten je Beschäftigten aufgewandt werden müssen, sind in Kleinbetrieben mit bis zu 9 Mitarbeitern bis 64 Stunden pro Beschäftigten für die Erledigung bürokratischer Aufgaben erforderlich. In Euro und Cent gerechnet ergeben sich Kosten von 354,-- Euro je Mitarbeiter und Jahr in den Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten, bis zu 4.360,-- Euro pro Mitarbeiter und Jahr in den Kleinbetrieben bis zu 9 Beschäftigten.

-         Die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind kompliziert und langwierig. So benötigt nach einer Studie der Weltbank ein deutscher Unternehmensgründer durchschnittlich 45 Tage um seine Firma registrieren zu lassen, während er in Großbritannien nur 18 und in den USA gerade mal 4 Tage hierfür benötigt.

 

Folge dieser Überbürokratisierung und Überreglementierung sind Wachstums- und Beschäftigungsverluste. Bürokratie und Arbeitslosigkeit gehen Hand in Hand. Aus Untersuchungen des Institutes der Deutschen Wirtschaft geht hervor, dass je höher die Regelungsintensität in einem Land ist desto weniger die Ausschöpfung des Beschäftigungspotentiales gelingt. So weisen beispielsweise im Jahr 2002 Großbritannien bei einem Regulierungsindex von 0,5 eine Erwerbstätigenquote von 72,7 % und Dänemark bei einem Regulierungsindex von 1,1 eine Erwerbstätigenquote von 76,4 % auf, während Deutschland bei einem Regulierungsindex von 2,7 lediglich eine Erwerbstätigenquote von 65,3 % erreicht. Deshalb sind Deregulierung und Entbürokratisierung unverzichtbare Elemente eines wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Reformkurses, der auf ein deutliches Mehr an Wachstum und Beschäftigung zielt.

 

 

II.           Modernes Regieren: Ziele und Handlungsfelder

 

Damit staatliches Handeln sich nicht weiterhin wachstumshemmend sondern wachstumsfördernd auswirkt, bedarf es einer umfassenden Initiative zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung. Bisherige Bemühungen um Deregulierung und Entbürokratisierung auf Bundesebene sind weitgehend erfolglos geblieben, weil sie all zu sehr einzelfallorientiert erfolgten. Notwendig ist stattdessen eine grundsätzliche Überprüfung des Normenbestandes und der Verwaltungspraxis in Deutschland mit dem Ziel, Überbürokratisierung und Überreglementierung zurückzuführen und das administrative Handeln dienstleistungsorientiert auszugestalten. Dabei hat sich der angestrebte Reformprozess an den Zielen der Steigerung der Innovationskraft und Produktivität, der Förderung von Unternehmergeist und Eigenverantwortung, sowie der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips und der Verbesserung der Serviceorientierung der öffentlichen Verwaltung auszurichten.

 

Vor diesem Hintergrund sind insbesondere folgende Handlungsfelder aufzuarbeiten:

 

1.     Deregulierung

Die Normenflut in Deutschland ist auf das unerlässliche Mindestmaß zu reduzieren. Bestehende Gesetze und Verordnungen werden einer generellen Revision unterzogen. Durch die Umkehr der Beweislast bei der Überprüfung der Notwendigkeit des Fortbestandes von Rechtsnormen wird das Ziel verfolgt, den Normenbestand zu halbieren. Der Erlass neuer Gesetze erfolgt grundsätzlich zeitlich befristet. Generalklauseln haben Vorrang vor komplizierten Einzelfallregelungen. Gesetzes- und Verwaltungsstandards werden flexibilisiert. Insbesondere kleine Unternehmen werden von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen freigestellt. Aufgaben- und Ausgabenverantwortung werden konsequent zusammengeführt.

2.     Entbürokratisierung

Zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren wird die Erforderlichkeit von Genehmigungen mit dem Ziel ihrer Reduzierung überprüft. Generell wird nach dem Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt verfahren. Haftungslösungen haben Vorrang vor Genehmigungserfordernissen. Verwaltungsleistungen werden grundsätzlich aus einer Hand angeboten. Doppelzuständigkeiten und Doppelprüfungen werden abgebaut und künftig vermieden. Statistische Erfordernisse werden auf ein angemessenes Maß reduziert. Ein Ombudsmann für Bürokratieabbau wird eingeführt.

3.     Privatisierung

Ziel ist die Übertragung bisher hoheitlich wahrgenommener Aufgaben auf Private. Privatisierung geht über die Veräußerung öffentlichen Eigentums und die Übertragung der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf privatrechtsförmlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand hinaus. Soweit eine Aufgabenprivatisierung nicht in Betracht kommt, sind vorrangig Modelle des Outsourcing oder der Public Private Partnerchip anzustreben. Insbesondere im kommunalen Bereich ist das Subsidiaritätsprinzip bei privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand uneingeschränkt umzusetzen.

4.     Reform des Föderalismus

Die zunehmende Verflechtung der Gesetzgebungszuständigkeiten und Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ist zu reduzieren. Ziel ist die Rückkehr von Beteiligungsföderalismus zum Gestaltungsföderalismus. Die eigenständigen Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder sind zu erweitern. Im Gegenzug werden die Zustimmungserfordernisse des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren reduziert. Mischfinanzierungstatbestände sind abzubauen. Die Europatauglichkeit des Grundgesetzes ist zu verbessern. Durch klare Aufgabenzuweisungen wird die Gestaltungskraft der Landesparlamente erhöht bei gleichzeitiger Reduzierung der Zustimmungsrechte im Bundesrat.

5.     Modernisierung der Verwaltung

Die Modernisierung der Verwaltung ist mit dem Ziel der Serviceorientierung, der Verbesserung der Dienstleistungsqualität und der Erhöhung der Motivation und Eigenverantwortlichkeit der Bediensteten voranzutreiben. Die Möglichkeiten des E-Governments sind konsequent einzusetzen. Verwaltungsprozesse und Behördenstruktur sind zu vereinfachen. Das öffentliche Dienstrecht wird leistungsorientiert fortentwickelt.

 

 

III.          Deregulierung

 

1.      Der Normenbestand in der Bundesrepublik Deutschland ist wesentlich zu reduzieren. Bisher sind alle Versuche, im Wege der Deregulierung dieses Ziel zu erreichen, gescheitert. Ursache hierfür ist, dass in der Vergangenheit Voraussetzung für die Aufhebung einer Vorschrift der lückenlose Nachweis ihrer Entbehrlichkeit war. Eine wirkliche Deregulierung wird daher nur zu erreichen sein, wenn künftig eine Umkehr der Beweislast eintritt: Alle Vorschriften werden zur Disposition gestellt. Nur bei denjenigen, bei denen sich die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zweifelsfrei beweisen lässt, wird von einer Aufhebung abgesehen.

Auf dieser Grundlage soll eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes des Bundes durchgeführt werden. In einem gestuften Verfahren wird zunächst die Notwendigkeit aller Verordnungen, Richtlinien und Erlasse des Bundes überprüft. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass alle Vorschriften außer Kraft treten, es sei denn ihre Fortgeltung wird ausdrücklich beschlossen. In einem zweiten Schritt werden die Gesetze des Bundes nach diesem Verfahren überprüft.

Ziel ist es, den Normenbestand um die Hälfte zu reduzieren. Soweit in Bundesländern nach diesem Verfahren vorgegangen worden ist, konnte der Bestand an Verwaltungsvorschriften deutlich höher zurückgeführt werden.

2.      Neben der Reduzierung des bestehenden Normenbestandes wird eine dauerhafte Deregulierung nur erreichbar sein, wenn der Erlass von Gesetzen und Verordnungen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Dabei sind anlassbezogene Gesetze grundsätzlich nur zeitlich befristet in Kraft zu setzen. Die Verlängerung der Geltungsdauer muss dabei im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erfolgen, um Automatismen zu vermeiden. Die Erforderlichkeit gesetzlicher Regelungen ist im Rahmen der Normprüfung zweifelsfrei darzulegen.

3.      Bei der Formulierung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften haben Generalklauseln und Zielbestimmungen Vorrang vor der ausdifferenzierten Einzelfallregelung. Der Versuch, jeden denkbaren Ausnahmefall zum Gegenstand der positiven gesetzlichen Regelung zu machen, trägt wesentlich zur Unübersichtlichkeit des Normenbestandes in der Bundesrepublik Deutschland bei und soll daher künftig unterbleiben.

4.      Durch ein Standardflexibilisierungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Einzelfall von gesetzlich vorgegebenen Standards abzuweichen, wenn der damit verbundene Zweck auf anderem Wege nachvollziehbar erreicht werden kann. Die Abweichung von dem gesetzlich vorgegebenen Standard ist der für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht die Behörde auf die Einhaltung des rechtlich vorgegebenen Standards, obliegt ihr die Beweislast, dass der Zweck der Vorschrift nicht auf dem angezeigten Weg erreicht ist.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, in Modellregionen von gesetzlichen Vorgaben generell abweichen zu können, um auf diesem Wege die Notwendigkeit bestehender Standards zu überprüfen. Positive Erfahrungen sind zeitnah normativ umzusetzen. So stellt sich beispielsweise die Frage einer bundesweiten Ausdehnung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes.

5.      Insbesondere Kleinunternehmen leiden massiv unter der Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Restriktionen. Diese erweisen sich nicht selten als Wachstums- und Beschäftigungshindernis. Dem soll durch einen „Small Company Act“ Rechnung getragen werden: Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern sollen freigestellt werden von der Beachtung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sowie des Kündigungsschutzgesetzes bei Neueinstellungen. Darüber hinaus ist die weitgehende Befreiung kleiner Unternehmen von den Vorschriften des Arbeitszeitrechtes, der Arbeitsstättenverordnung und des Mitbestimmungsgesetzes herbeizuführen. Für diese Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten sind außerdem die statistischen Auskunftspflichten zu reduzieren, die technischen Betriebsprüfungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und eine Risiko abhängige Befreiung von der Pflicht, einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen, zu ermöglichen.

6.      Bestehende rechtliche Regelungen sind vor dem Hindergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung anzupassen. So ist z.B. beim Mietrecht zu überprüfen, welche Regelungen sich investitionshemmend auswirken.

 

7.      Der Erlass von Normen hat dem Gesichtspunkt der Konnexität Rechnung zu tragen. Ziel muss es sein, Aufgaben- und Ausgabenverantwortung konsequent in einer Hand zusammenzuführen. Gesetzliche Verpflichtungen zu begründen, ohne für die finanziellen Folgen einstehen zu müssen, ist nicht akzeptabel. Das Konnexitätsprinzip ist daher im Grundgesetz zu verankern.

 

 

IV.          Entbürokratisierung

 

1.      Privatwirtschaftliche Initiative soll durch staatliches Handeln nicht stärker als unabweisbar notwendig verhindert oder verzögert werden. Ziel einer notwendigen Entbürokratisierungsoffensive ist es daher, Genehmigungsvorbehalte möglichst abzubauen, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und sonstiges Verwaltungshandeln zu effektivieren.

2.      Die unbürokratischste Genehmigung ist diejenige, die nicht erforderlich ist. Zu überprüfen ist daher, ob und in wie weit auf gegenwärtig bestehende Genehmigungspflichten vollständig verzichtet werden kann. Insbesondere bei baulichen Anlagen sollen die Möglichkeiten der Anzeigepflicht und der Genehmigungsfreistellung bestehende Genehmigungserfordernisse ersetzen. Darüber hinaus ist zu prüfen, in wie weit Genehmigungsnotwendigkeiten durch Zertifizierungen ersetzt werden können.

3.      Soweit Genehmigungsvorbehalte verbleiben, ist nach dem Prinzip der „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ zu verfahren. Im Rahmen einzelfallabhängiger Höchstfristen tritt grundsätzlich mit Fristablauf eine Genehmigungsfiktion ein. Im Einzelnen bedeutet dies: Nach Eingang eines Antrages ist eine Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen durchzuführen. Fehlende Unterlagen sind innerhalb einer Woche nachzufordern. Nach Vorlage der kompletten Unterlagen läuft die Genehmigungshöchstfrist. Mit Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Die Konsequenz ist, dass Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Ermöglichung und nicht – wie bisher – zur Verhinderung wirtschaftlicher Betätigung führt. Die generelle Umstellung der Genehmigungspraxis vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ist der entscheidende Ansatz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

4.      Auch hinsichtlich der Prüfungsintensität und des Prüfungsumfangs hat eine Reduzierung auf das im öffentlichen Interesse zwingend Notwendige zu erfolgen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum Fragen des Nachbarrechts Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sein sollen. Auch die Regelungen des Bauordnungsrechtes sind nicht zwingend notwendiger Gegenstand präventiver Verwaltungskontrolle im Rahmen der Bauverwaltung.

5.      Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten und –prüfungen sind zwingend abzubauen. Insbesondere im Bereich der technischen Betriebsprüfungen sind Doppel- und Mehrfachprüfungen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind, an der Tagesordnung. So gibt es zahlreiche Zuständigkeitsüberlagerungen zwischen Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften und Sonderbehörden, etwa im Bereich des Lebensmittel- oder Gaststättenrechts. Diese Mehrfachzuständigkeiten bewirken kumulative Prüfungstätigkeiten. Nicht selten werden in unkoordinierten Prüfungsabfolgen durch gleich oder ähnlich qualifizierte Prüfer identische oder ähnliche Gegenstände überprüft. Dies ist nicht hinnehmbar. Doppelzuständigkeiten müssen daher konsequent beseitigt werden.

6.      Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich nach dem Prinzip der „One Stop Agency“ auszugestalten. Dies bedeutet, dass im Außenverhältnis lediglich eine staatliche Stelle die Verwaltungszuständigkeit wahrnimmt. Die notwendige Mitwirkung weiterer Behörden ist als reines Verwaltungsinternum anzusehen. Insbesondere im Bereich der Unternehmensgründung kann dadurch eine wesentliche Beschleunigung erreicht werden. Ziel ist eine durchschnittliche Dauer einer Unternehmensgründung von nur noch einer Woche.

7.      Statistische Meldepflichten sind auf ihre Verzichtbarkeit zu überprüfen. Soweit diese fortbestehen, sollen die Daten im automatisierten Verfahren erhoben und abgerufen werden.

8.      Das Vergaberecht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Nebeneinander von VOB, VOL und VOF unübersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ein einheitliches und übersichtliches Vergaberecht anzustreben. Dieses Vergaberecht muss dem notwendigen Maß an Transparenz und Objektivität ebenso Rechnung tragen wie dem Bedürfnis nach Flexibilität und Beschleunigung im Vergabeverfahren.

9.      Bürokratieabbau ist beständige Aufgabe. Zu prüfen ist daher, ob nicht durch die Einrichtung eines „Ombudsmann für Bürokratieabbau“, dessen Aufgabe in der Entgegennahme von Beschwerden über bürokratische Abläufe und dem Versuch, diesen abzuhelfen, besteht, ein vernünftiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden kann.

 

 

V.           Privatisierung

 

1.      Ein schlanker Staat, der Aufgaben an Private überträgt, ist ein wirksames Mittel gegen Bürokratisierung. Im Vordergrund der Debatte muss die Frage nach echter Aufgabenprivatisierung stehen. Privatisierung ist nicht bereits erreicht, wenn bisher hoheitlich wahrgenommene Aufgaben künftig durch privatrechtsförmliche Gesellschaften im öffentlichen Eigentum wahrgenommen werden. Der Staat muss sich auf die ihm übertragenen und durch Private nicht erbringbaren Aufgaben und Leistungen beschränken. Staatliche Vollversorgungskonzepte sind nicht nur ökonomisch nicht durchzuhalten, sondern widersprechen vor allem den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Freiheit und der Subsidiarität.

2.      Private Gestaltungen müssen solange Vorrang haben, wie nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass staatliche Lösungen überlegen sind. Insbesondere kommen privatwirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand nur in Betracht, wenn es keine privaten Anbieter gibt, die in der Lage sind, die Leistungen zu gleichen oder günstigeren Konditionen anzubieten. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Betätigung von Kommunen. Durch entsprechende Ausgestaltungen der kommunalen Selbstverwaltungsgesetze ist sicherzustellen, dass im Bereich privatwirtschaftlicher Betätigung der Kommunen das Prinzip echter Subsidiarität gilt und die Beweislast, dass private Anbieter nicht vorhanden sind, von den Kommunen getragen wird.

3.      Zu überprüfen ist, ob und in wie weit bisher öffentlich erbrachte Leistungen künftig in privater Trägerschaft erbracht werden können. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob die Berufsgenossenschaften nicht von ihren Versicherungsaufgaben entbunden und diese in eine private Haftpflichtlösung überführt werden können.

4.      Soweit eine Vollprivatisierung öffentlicher Aufgaben nicht in Betracht kommt, sind alle Möglichkeiten der Public Private Partnerchip auszunutzen. Das Prinzip der Beleihung verdient Vorrang vor originärer Aufgabenwahrnehmung durch hoheitliche Organisationen selbst. Beispielsweise können im Bereich der staatlichen Bauverwaltung Leistungen in erheblichen Umfang outgesourct werden. Gleiches gilt etwa für das Vermessungswesen. Nicht sinnvoll und kostentreibend sind auch die Strukturen im Bereich der Beamtenbeihilfe. Die Privatisierung der Beamtenbeihilfe unter Inanspruchnahme der privaten Krankenversicherung als Beliehener, der die Berechnung und Auszahlung der Beihilfe übertragen wird, führt dazu, dass identische Bearbeitungsvorgänge zusammengeführt werden können. Daraus sich ergebende Einsparpotentiale sind zu nutzen.

 

 

VI.          Reform des Föderalismus

 

1.      Der deutsche Föderalismus ist in den letzten Jahren unflexibel, langsam und intransparent geworden. Der Bund hat - im Widerspruch zur ursprünglichen Intension des Grundgesetzes - die Zuständigkeit für die meisten Gesetzgebungsmaterien an sich gezogen. Gleichzeitig sind für die Länder über den Bundesrat zwar Mitspracherechte entstanden, die Gestaltungsrechte der Landtage aber wurden gegen Beteiligungsrechte der Landesregierungen eingetauscht. Die Tendenz zu bundeseinheitlichen Regelungen, die extensive Nutzung des Instruments der konkurrierenden Gesetzgebung, sowie die Ausweitung der Misch- und Gemeinschaftsfinanzierungen hat die politischen Entscheidungsprozesse verlangsamt und den Ländern die Möglichkeit genommen, ein eigenes Profil mit landesspezifischen Aktivitäten und Alleinstellungsqualitäten zu entwickeln.

2.      Ziel einer notwendigen Reform des Föderalismus muss die Stärkung der eigenständigen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl auf der Ebene des Bundes, als auch auf der Ebene der Länder sein. Transparenz, Effektivität und Flexibilität müssen künftig wieder Kennzeichen unserer föderalen Ordnung sein. Klare Zuständigkeiten für Gesetzgebung, Ausführung und Finanzierung und damit die Entflechtung der gegenwärtigen föderalen Strukturen sind zwingend notwendig. Der Mut zu einem höheren Maß an föderaler Eigenverantwortung ist unverzichtbar. Die Stellung der Landesparlamente, die den höchsten Funktionsverlust zu tragen haben, ist zu stärken.

3.      Der Föderalismus hat sich bewährt. Er hat seine Berechtigung auch vor dem Hintergrund der Globalisierung, sowie der Erweiterung und der Vertiefung der Europäischen Union nicht verloren. Das Europa der Zukunft wird auch insbesondere ein Europa der Regionen sein. Grundlage der föderalen Ordnung ist Artikel 30 Grundgesetz, wonach die Ausführung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben primär Sache der Länder ist, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Kompetenzen zuweist. Dem ist bei der Reform der föderalen Ordnung Rechnung zu tragen.

4.      Im Bereich der Gesetzgebung sind die originären Zuständigkeiten der Länder zu stärken. Gleichzeitig ist die Zustimmungspflichtigkeit von Gesetzen auf Bundesebene zu reduzieren. Ein Verzicht der Länder auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten im Bundesrat setzt voraus, dass der Bund seinerseits auf die Regelung der Behördeneinrichtung und die Aufgabenübertragung an die Kommunen grundsätzlich verzichtet. Zugriffsrechte der Länder auf vom Bund geschaffene Verfahrensregelungen sind zu ermöglichen. Die Kernbereiche der Landestätigkeit, d. h. insbesondere die Bereiche der Organisationshoheit, der Kulturhoheit und der Inneren Sicherheit sind zu schützen. Auf die Rahmengesetzgebung kann verzichtet werden. Die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind weitgehend zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Das Konnexitätsprinzip ist verfassungsrechtlich zu verankern. Insbesondere hat der Bund den Versuch zu unterlassen, durch Investitions- und Zuschussprogramme mittelbar in Länderzuständigkeiten einzugreifen.

5.      Die Entflechtung im Bereich der Finanzierungsregelungen ist unverzichtbar notwendig. Die Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a und 91b Grundgesetz haben sich als schwerfällig und unpräzise erwiesen. Zwar sollte die Forschungsförderung als gemeinschaftliche Aufgabe von Bund und Ländern erhalten werden. Dem gegenüber hat sich die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung erledigt und kann abgeschafft werden. Die Finanzierung der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und des Hochschulbaus und die gegenwärtigen Finanzhilfen nach Artikel 104 Abs. 4 Grundgesetz sind bis zu einer grundlegenden Neugestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zu sichern. Anzustreben ist aber, die Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a Grundgesetz mit der Maßgabe dauerhafter und dynamischer Kompensation für die Länder abzuschaffen. Ein besonderes Instrument zur bedarfsorientierten Bundesfinanzierung soll beibehalten werden.

 

 

VII.         Verwaltungsmodernisierung

 

1.      Ziel der Verwaltungsmodernisierung, die permanente Aufgabe ist, ist die Verbesserung der Dienstleistungsorientierung der öffentlichen Verwaltung. Dies setzt motivierte und eigenverantwortlich handelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung voraus.

2.      Vor diesem Hintergrund ist eine Modernisierung des öffentlichen Dienstrechtes geboten. Dabei wird am Prinzip des Berufsbeamtentums festgehalten. Allerdings ist dieses zeitgemäß weiter zu entwickeln. Insbesondere ist der steigende Stellenwert der Fortbildung zu berücksichtigen. Deshalb sollte bei der Honorierung der öffentlich Bediensteten der Stellenwert des Dienstalters zurückgeführt werden. Das Laufbahngruppenprinzip ist aufzugeben. Demgemäß bestimmt die Vor- und Ausbildung zwar den Einstieg in das Beamtenverhältnis. Der weitere berufliche Weg ist aber nur noch von der eigenen fachlichen Eignung, Befähigung und Leistung abhängig.

3.      Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Dienstverhältnisse sind die Bedürfnisse nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer damit im Zusammenhang stehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit mit der Notwendigkeit der Kundenorientierung in Übereinstimmung zu bringen. Vor diesem Hintergrund bietet sich an, künftig das Prinzip der Kernarbeitszeit durch das Prinzip der Servicezeit zu ersetzen. Danach wird eine möglichst kundenfreundliche Öffnungszeit unter Einfluss von Dienstleistungsabenden und Serviceangeboten auch am Wochenende durch individuelle Arbeitszeitabsprachen in der jeweiligen Zuständigkeitseinheit erreicht.

4.      Die Eigenverantwortung und Motivation ist durch ein möglichst hohes Maß an dezentraler Budget- und Aufgabenverantwortung zu fördern. Gleichzeitig sind die Verwaltungsleistungen beständig zu evaluieren. Benchmarking muss auch in der Verwaltung zur Selbstverständlichkeit werden.

5.      Die Behördenstrukturen sind zu vereinfachen. Sonderbehörden sind grundsätzlich auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken. Sämtliche bestehenden Sonderbehörden sind daher auf ihre Unverzichtbarkeit zu überprüfen.

6.      Einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung kann das E-Government leisten. Ziel muss es sein, nicht nur elektronische Informationsangebote und Downloadmöglichkeiten zu schaffen, sondern auch auf elektronischem Wege Verwaltungsabläufe abschließend zu gestalten. Gewerbeanmeldungen, Handelsregistereintragungen, Grundbuchangelegenheiten, Steuererklärungen und Gerichtsverfahren sollen möglichst auch auf elektronischem Wege betrieben werden können. Notwendig sind dabei Angebote, die nicht nur auf die jeweilige einzelne Verwaltungseinheit bezogen sind. Anzustreben ist vielmehr ein System von „Bürgerdiensten“, das die Erledigung von Angelegenheiten unterschiedlicher Verwaltungsstufen einheitlich anbietet.

 

 

 

 

 

Nur noch 85 000 Einzelvorschriften.

Zahl der Verordnungen und Normen soll halbiert werden - CDU legt Konzept für eine radikale Entbürokratisierung vor

 

DIE WELT, 30. Juli 2004, von Ansgar Graw

 

Berlin -  Wenn die Realität wie Satire anmutet, wird gern Kurt Tucholsky zitiert. Der Bürokratiedschungel in Deutschland scheint so ein Fall zu sein, und darum beriefen sich Generalsekretär Laurenz Meyer und Saarlands Ministerpräsident Peter Müller auf Tucholsky, als beide CDU-Politiker am Donnerstag ein Konzept zur Deregulierung und Entbürokratisierung vorstellten. "Einer hackt Holz, und 33 stehen herum", zitierte Meyer den Schriftsteller (und eine Spur leiser vervollständigte er das Zitat: " - die bilden die Zentrale", denn immerhin befand man sich gerade im Konrad-Adenauer-Haus, der CDU-Zentrale). Müller führte den wortmächtigen Zeitkritiker so ein: "Das deutsche Schicksal: vor einem Schalter zu stehen. Das deutsche Ideal: hinter einem Schalter zu sitzen."

 

Weil sich Deutschland von diesem Schicksal und Ideal verabschieden soll, hat Müller gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe das Papier "Mehr Wachstum durch modernes Regieren und Verwalten" entwickelt. "Deutschland erstickt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen", analysierte der Saarländer. So umfasse das Bundesrecht mittlerweile fast 2000 Gesetze, 3000 Rechtsverordnungen und 85 000 Einzelvorschriften. Die Tendenz ist steigend: In der vergangenen Legislaturperiode, so heißt es in dem Papier, seien zwar rund 100 Bundesgesetze und 400 Verordnungen außer Kraft gesetzt worden - aber gleichzeitig kamen mehr als 400 neue Gesetze und 1400 Verordnungen hinzu. Unter Berufung auf eine Studie des Instituts für Mittelstandsforschung bezifferte Müller die Bürokratiekosten, die alljährlich für deutsche Unternehmen anfallen, auf 46 Milliarden Euro. Nach Angaben von Unternehmen mache das zwischen 1,5 und sieben Prozent des Umsatzes aus. Das bremse Wachstum erheblich. Müllers Faustformel: "Je höher die Regulierungsdichte in einem Land, umso niedriger die Beschäftigungsquote."

 

Müller, der im vergangenen Jahr von der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft wegen seiner Reformfreudigkeit zum "Ministerpräsidenten des Jahres" gekürt worden war, will bestehende Gesetze und Verordnungen "einer generellen Revision unterziehen" und die Zahl der Vorschriften halbieren. Im Saarland habe er die Zahl der Vorschriften seit seinem Amtsantritt bereits um zwei Drittel ausgedünnt. Das Verfahren, das ihm auch für die Bundesebene vorschwebt: Bestehende Gesetze und Verordnungen sollen einer generellen Revision unterzogen werden. "Durch die Umkehr der Beweislast bei der Überprüfung der Notwendigkeit des Fortbestandes von Rechtsnormen wird das Ziel verfolgt, den Normenbestand zu halbieren", heißt es in dem Papier. Kleinere Unternehmen sollen von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen freigestellt werden.

 

Zudem soll die Staatsquote nach CDU-Vorstellungen durch eine konsequente Übertragung bislang hoheitlich wahrgenommener Aufgaben auf Private gesenkt werden. "Privatisierung geht über die Veräußerung öffentlichen Eigentums und die Übertragung der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf privatrechtsförmlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand hinaus", schreiben die Autoren. Im Rahmen der Föderalismusreform fordern sie eine Abkehr von der zunehmenden Verflechtung der Gesetzgebungszuständigkeiten und Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Ziel sei "die Rückkehr vom Beteiligungsföderalismus zum Gestaltungsföderalismus". Grundsätzlich solle in Deutschland, so Müller, ein Mentalitätswandel erfolgen: Das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" müsse einer "Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt" weichen. Dadurch sollen eingereichte Anträge bei Behörden, etwa im Baubereich, als genehmigt gelten, wenn die Behörde nicht in einer bestimmten Zeit ihr Veto einlegt. Sollte diese Reform zu Stande kommen, dürften die Schlangen vor den Schaltern tatsächlich kurz werden.