D a s L i b e r a l e T a g e b u c h |
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Sammlung
Originaldokumente aus „Das Liberale
Tagebuch“, http://www.dr-trier.de |
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Projekt Wachstum Mehr Wachstumdurch modernes Regieren und Verwalten in Deutschland vorgelegt von Peter Müller Ministerpräsident des Saarlandes I. Ausgangslage: Wachstumsbremse Bürokratie Seit Mitte der 90er
Jahre leidet die Bundesrepublik Deutschland unter einer eklatanten
Wachstumsschwäche. Während die Wirtschaftsleistung in der Europäischen Union
in den vergangenen acht Jahren um 18 % gestiegen ist, betrug das Wachstum in
Deutschland gerade einmal 10 %. Deutschland liegt damit beim Wachstum des
Bruttoinlandsproduktes im Euro-Raum sowohl im langfristigen, als auch im aktuellen
Vergleich auf dem letzten Platz. Auch im OECD – Vergleich der 30 führenden
Industrienationen belegt Deutschland in der BIP – Entwicklung nur noch die
drittletzte Position. Die Ursachen für diese
strukturelle Wachstumsschwäche sind vielfältig. Neben vielen anderen Faktoren
stellt das im internationalen Vergleich unverhältnismäßig hohe Maß an
Reglementierung und Bürokratisierung in der Bundesrepublik Deutschland eine
entscheidende Wachstumsbremse dar. Der Befund ist eindeutig -
Deutschland erstickt in einer Flut von Gesetzen und
Verordnungen. Allein das Bundesrecht umfasst mittlerweile fast 2.000 Gesetze,
3.000 Rechtsverordnungen und 85.000 Einzelvorschriften. Die Gesamtheit des
Normenbestandes ist selbst für Fachleute nicht mehr überschaubar -
Der Normenbestand steigt ständig weiter: So wurden
beispielsweise in der vergangenen Legislaturperiode zwar rund 100
Bundesgesetze und 400 Verordnungen außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden
aber mehr als 400 Gesetze und rund 1.400 Verordnungen neu erlassen. -
Die Normanwendung wird zunehmend kompliziert. Die Folge
sind unklare Zuständigkeiten, langwierige Verwaltungsverfahren und hohe
Bürokratiekosten für die Unternehmen. So sind nach einer Studie des
Institutes für Mittelstandsforschung die Bürokratiekosten in Deutschland seit
1994 um 50 % gestiegen und belaufen sich mittlerweile auf rund 46 Milliarden
Euro jährlich. Nach eigenen Angaben machen sie zwischen 1,5 bis 7 % des
Unternehmensumsatzes aus. -
Insbesondere der Mittelstand ist von der
Bürokratiebelastung betroffen. Während in Unternehmen mit mehr als 500
Mitarbeitern 5,6 Stunden für bürokratiebedingte Arbeiten je Beschäftigten
aufgewandt werden müssen, sind in Kleinbetrieben mit bis zu 9 Mitarbeitern
bis 64 Stunden pro Beschäftigten für die Erledigung bürokratischer Aufgaben
erforderlich. In Euro und Cent gerechnet ergeben sich Kosten von 354,-- Euro
je Mitarbeiter und Jahr in den Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten,
bis zu 4.360,-- Euro pro Mitarbeiter und Jahr in den Kleinbetrieben bis zu 9
Beschäftigten. -
Die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind kompliziert
und langwierig. So benötigt nach einer Studie der Weltbank ein deutscher
Unternehmensgründer durchschnittlich 45 Tage um seine Firma registrieren zu
lassen, während er in Großbritannien nur 18 und in den USA gerade mal 4 Tage
hierfür benötigt. Folge dieser
Überbürokratisierung und Überreglementierung sind Wachstums- und
Beschäftigungsverluste. Bürokratie und Arbeitslosigkeit gehen Hand in Hand.
Aus Untersuchungen des Institutes der Deutschen Wirtschaft geht hervor, dass
je höher die Regelungsintensität in einem Land ist desto weniger die
Ausschöpfung des Beschäftigungspotentiales gelingt. So weisen beispielsweise
im Jahr 2002 Großbritannien bei einem Regulierungsindex von 0,5 eine
Erwerbstätigenquote von 72,7 % und Dänemark bei einem Regulierungsindex von
1,1 eine Erwerbstätigenquote von 76,4 % auf, während Deutschland bei einem
Regulierungsindex von 2,7 lediglich eine Erwerbstätigenquote von 65,3 %
erreicht. Deshalb sind Deregulierung und Entbürokratisierung unverzichtbare
Elemente eines wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Reformkurses, der auf
ein deutliches Mehr an Wachstum und Beschäftigung zielt. II. Modernes Regieren: Ziele und
Handlungsfelder Damit staatliches
Handeln sich nicht weiterhin wachstumshemmend sondern wachstumsfördernd auswirkt,
bedarf es einer umfassenden Initiative zur Deregulierung, Entbürokratisierung
und Modernisierung der Verwaltung. Bisherige Bemühungen um Deregulierung und
Entbürokratisierung auf Bundesebene sind weitgehend erfolglos geblieben, weil
sie all zu sehr einzelfallorientiert erfolgten. Notwendig ist stattdessen
eine grundsätzliche Überprüfung des Normenbestandes und der Verwaltungspraxis
in Deutschland mit dem Ziel, Überbürokratisierung und Überreglementierung
zurückzuführen und das administrative Handeln dienstleistungsorientiert
auszugestalten. Dabei hat sich der angestrebte Reformprozess an den Zielen
der Steigerung der Innovationskraft und Produktivität, der Förderung von
Unternehmergeist und Eigenverantwortung, sowie der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips
und der Verbesserung der Serviceorientierung der öffentlichen Verwaltung
auszurichten. Vor diesem Hintergrund
sind insbesondere folgende Handlungsfelder aufzuarbeiten: 1.
Deregulierung 2.
Entbürokratisierung 3.
Privatisierung 4.
Reform des Föderalismus 5.
Modernisierung der Verwaltung III. Deregulierung 1.
Der Normenbestand in der Bundesrepublik
Deutschland ist wesentlich zu reduzieren. Bisher sind alle Versuche, im Wege
der Deregulierung dieses Ziel zu erreichen, gescheitert. Ursache hierfür ist,
dass in der Vergangenheit Voraussetzung für die Aufhebung einer Vorschrift
der lückenlose Nachweis ihrer Entbehrlichkeit war. Eine wirkliche
Deregulierung wird daher nur zu erreichen sein, wenn künftig eine Umkehr der
Beweislast eintritt: Alle Vorschriften werden zur Disposition gestellt. Nur
bei denjenigen, bei denen sich die Notwendigkeit ihres Fortbestandes
zweifelsfrei beweisen lässt, wird von einer Aufhebung abgesehen. 2.
Neben der Reduzierung des bestehenden Normenbestandes wird
eine dauerhafte Deregulierung nur erreichbar sein, wenn der Erlass von
Gesetzen und Verordnungen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird.
Dabei sind anlassbezogene Gesetze grundsätzlich nur zeitlich befristet in
Kraft zu setzen. Die Verlängerung der Geltungsdauer muss dabei im ordnungsgemäßen
Gesetzgebungsverfahren erfolgen, um Automatismen zu vermeiden. Die
Erforderlichkeit gesetzlicher Regelungen ist im Rahmen der Normprüfung
zweifelsfrei darzulegen. 3.
Bei der Formulierung von Gesetzen und
Verwaltungsvorschriften haben Generalklauseln und Zielbestimmungen Vorrang
vor der ausdifferenzierten Einzelfallregelung. Der Versuch, jeden denkbaren
Ausnahmefall zum Gegenstand der positiven gesetzlichen Regelung zu machen,
trägt wesentlich zur Unübersichtlichkeit des Normenbestandes in der
Bundesrepublik Deutschland bei und soll daher künftig unterbleiben. 4.
Durch ein Standardflexibilisierungsgesetz soll die
Möglichkeit geschaffen werden, im Einzelfall von gesetzlich vorgegebenen
Standards abzuweichen, wenn der damit verbundene Zweck auf anderem Wege
nachvollziehbar erreicht werden kann. Die Abweichung von dem gesetzlich
vorgegebenen Standard ist der für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
Behörde anzuzeigen. Besteht die Behörde auf die Einhaltung des rechtlich
vorgegebenen Standards, obliegt ihr die Beweislast, dass der Zweck der
Vorschrift nicht auf dem angezeigten Weg erreicht ist. 5.
Insbesondere Kleinunternehmen leiden massiv unter der
Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Restriktionen. Diese erweisen sich
nicht selten als Wachstums- und Beschäftigungshindernis. Dem soll durch einen
„Small Company Act“ Rechnung getragen werden: Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern
sollen freigestellt werden von der Beachtung des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes, sowie des Kündigungsschutzgesetzes bei Neueinstellungen.
Darüber hinaus ist die weitgehende Befreiung kleiner Unternehmen von den
Vorschriften des Arbeitszeitrechtes, der Arbeitsstättenverordnung und des
Mitbestimmungsgesetzes herbeizuführen. Für diese Unternehmen mit weniger als
20 Beschäftigten sind außerdem die statistischen Auskunftspflichten zu
reduzieren, die technischen Betriebsprüfungen auf ein Mindestmaß zu
beschränken und eine Risiko abhängige Befreiung von der Pflicht, einen
Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen, zu ermöglichen. 6.
Bestehende rechtliche Regelungen sind vor dem Hindergrund
der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung anzupassen. So ist z.B.
beim Mietrecht zu überprüfen, welche Regelungen sich investitionshemmend
auswirken. 7.
Der Erlass von Normen hat dem Gesichtspunkt der Konnexität
Rechnung zu tragen. Ziel muss es sein, Aufgaben- und Ausgabenverantwortung konsequent
in einer Hand zusammenzuführen. Gesetzliche Verpflichtungen zu begründen,
ohne für die finanziellen Folgen einstehen zu müssen, ist nicht akzeptabel.
Das Konnexitätsprinzip ist daher im Grundgesetz zu verankern. IV. Entbürokratisierung 1.
Privatwirtschaftliche Initiative soll durch staatliches
Handeln nicht stärker als unabweisbar notwendig verhindert oder verzögert
werden. Ziel einer notwendigen Entbürokratisierungsoffensive ist es daher,
Genehmigungsvorbehalte möglichst abzubauen, Genehmigungsverfahren zu
beschleunigen und sonstiges Verwaltungshandeln zu effektivieren. 2.
Die unbürokratischste Genehmigung ist diejenige, die nicht
erforderlich ist. Zu überprüfen ist daher, ob und in wie weit auf gegenwärtig
bestehende Genehmigungspflichten vollständig verzichtet werden kann.
Insbesondere bei baulichen Anlagen sollen die Möglichkeiten der
Anzeigepflicht und der Genehmigungsfreistellung bestehende
Genehmigungserfordernisse ersetzen. Darüber hinaus ist zu prüfen, in wie weit
Genehmigungsnotwendigkeiten durch Zertifizierungen ersetzt werden können. 3.
Soweit Genehmigungsvorbehalte verbleiben, ist nach dem
Prinzip der „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ zu verfahren. Im Rahmen
einzelfallabhängiger Höchstfristen tritt grundsätzlich mit Fristablauf eine
Genehmigungsfiktion ein. Im Einzelnen bedeutet dies: Nach Eingang eines
Antrages ist eine Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen
durchzuführen. Fehlende Unterlagen sind innerhalb einer Woche nachzufordern.
Nach Vorlage der kompletten Unterlagen läuft die Genehmigungshöchstfrist. Mit
Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Die Konsequenz ist, dass
Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Ermöglichung und nicht – wie
bisher – zur Verhinderung wirtschaftlicher Betätigung führt. Die generelle
Umstellung der Genehmigungspraxis vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur
Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ist der entscheidende Ansatz zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. 4.
Auch hinsichtlich der Prüfungsintensität und des
Prüfungsumfangs hat eine Reduzierung auf das im öffentlichen Interesse
zwingend Notwendige zu erfolgen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar,
warum Fragen des Nachbarrechts Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren
sein sollen. Auch die Regelungen des Bauordnungsrechtes sind nicht zwingend
notwendiger Gegenstand präventiver Verwaltungskontrolle im Rahmen der Bauverwaltung. 5.
Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten und –prüfungen sind
zwingend abzubauen. Insbesondere im Bereich der technischen Betriebsprüfungen
sind Doppel- und Mehrfachprüfungen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind,
an der Tagesordnung. So gibt es zahlreiche Zuständigkeitsüberlagerungen zwischen
Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften und Sonderbehörden, etwa im
Bereich des Lebensmittel- oder Gaststättenrechts. Diese Mehrfachzuständigkeiten
bewirken kumulative Prüfungstätigkeiten. Nicht selten werden in
unkoordinierten Prüfungsabfolgen durch gleich oder ähnlich qualifizierte
Prüfer identische oder ähnliche Gegenstände überprüft. Dies ist nicht
hinnehmbar. Doppelzuständigkeiten müssen daher konsequent beseitigt werden. 6.
Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich nach dem Prinzip
der „One Stop Agency“ auszugestalten. Dies bedeutet, dass im Außenverhältnis
lediglich eine staatliche Stelle die Verwaltungszuständigkeit wahrnimmt. Die
notwendige Mitwirkung weiterer Behörden ist als reines Verwaltungsinternum
anzusehen. Insbesondere im Bereich der Unternehmensgründung kann dadurch eine
wesentliche Beschleunigung erreicht werden. Ziel ist eine durchschnittliche
Dauer einer Unternehmensgründung von nur noch einer Woche. 7.
Statistische Meldepflichten sind auf ihre Verzichtbarkeit
zu überprüfen. Soweit diese fortbestehen, sollen die Daten im automatisierten
Verfahren erhoben und abgerufen werden. 8.
Das Vergaberecht in der Bundesrepublik Deutschland ist
durch das Nebeneinander von VOB, VOL und VOF unübersichtlich. Vor diesem
Hintergrund ist ein einheitliches und übersichtliches Vergaberecht anzustreben.
Dieses Vergaberecht muss dem notwendigen Maß an Transparenz und Objektivität
ebenso Rechnung tragen wie dem Bedürfnis nach Flexibilität und Beschleunigung
im Vergabeverfahren. 9.
Bürokratieabbau ist beständige Aufgabe. Zu prüfen ist
daher, ob nicht durch die Einrichtung eines „Ombudsmann für Bürokratieabbau“,
dessen Aufgabe in der Entgegennahme von Beschwerden über bürokratische
Abläufe und dem Versuch, diesen abzuhelfen, besteht, ein vernünftiger Beitrag
zum Bürokratieabbau geleistet werden kann. V. Privatisierung 1.
Ein schlanker Staat, der Aufgaben an Private überträgt,
ist ein wirksames Mittel gegen Bürokratisierung. Im Vordergrund der Debatte
muss die Frage nach echter Aufgabenprivatisierung stehen. Privatisierung ist
nicht bereits erreicht, wenn bisher hoheitlich wahrgenommene Aufgaben künftig
durch privatrechtsförmliche Gesellschaften im öffentlichen Eigentum wahrgenommen
werden. Der Staat muss sich auf die ihm übertragenen und durch Private nicht
erbringbaren Aufgaben und Leistungen beschränken. Staatliche
Vollversorgungskonzepte sind nicht nur ökonomisch nicht durchzuhalten,
sondern widersprechen vor allem den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der
Freiheit und der Subsidiarität. 2.
Private Gestaltungen müssen solange Vorrang haben, wie nicht
eindeutig nachgewiesen ist, dass staatliche Lösungen überlegen sind.
Insbesondere kommen privatwirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand
nur in Betracht, wenn es keine privaten Anbieter gibt, die in der Lage sind,
die Leistungen zu gleichen oder günstigeren Konditionen anzubieten. Dies gilt
auch für die privatwirtschaftliche Betätigung von Kommunen. Durch entsprechende
Ausgestaltungen der kommunalen Selbstverwaltungsgesetze ist sicherzustellen,
dass im Bereich privatwirtschaftlicher Betätigung der Kommunen das Prinzip
echter Subsidiarität gilt und die Beweislast, dass private Anbieter nicht
vorhanden sind, von den Kommunen getragen wird. 3.
Zu überprüfen ist, ob und in wie weit bisher öffentlich
erbrachte Leistungen künftig in privater Trägerschaft erbracht werden können.
Beispielsweise stellt sich die Frage, ob die Berufsgenossenschaften nicht von
ihren Versicherungsaufgaben entbunden und diese in eine private
Haftpflichtlösung überführt werden können. 4.
Soweit eine Vollprivatisierung öffentlicher Aufgaben nicht
in Betracht kommt, sind alle Möglichkeiten der Public Private Partnerchip
auszunutzen. Das Prinzip der Beleihung verdient Vorrang vor originärer
Aufgabenwahrnehmung durch hoheitliche Organisationen selbst. Beispielsweise
können im Bereich der staatlichen Bauverwaltung Leistungen in erheblichen Umfang
outgesourct werden. Gleiches gilt etwa für das Vermessungswesen. Nicht
sinnvoll und kostentreibend sind auch die Strukturen im Bereich der
Beamtenbeihilfe. Die Privatisierung der Beamtenbeihilfe unter Inanspruchnahme
der privaten Krankenversicherung als Beliehener, der die Berechnung und
Auszahlung der Beihilfe übertragen wird, führt dazu, dass identische
Bearbeitungsvorgänge zusammengeführt werden können. Daraus sich ergebende
Einsparpotentiale sind zu nutzen. VI. Reform des Föderalismus 1.
Der deutsche Föderalismus ist in den letzten Jahren
unflexibel, langsam und intransparent geworden. Der Bund hat - im Widerspruch
zur ursprünglichen Intension des Grundgesetzes - die Zuständigkeit für die
meisten Gesetzgebungsmaterien an sich gezogen. Gleichzeitig sind für die
Länder über den Bundesrat zwar Mitspracherechte entstanden, die
Gestaltungsrechte der Landtage aber wurden gegen Beteiligungsrechte der
Landesregierungen eingetauscht. Die Tendenz zu bundeseinheitlichen
Regelungen, die extensive Nutzung des Instruments der konkurrierenden
Gesetzgebung, sowie die Ausweitung der Misch- und Gemeinschaftsfinanzierungen
hat die politischen Entscheidungsprozesse verlangsamt und den Ländern die Möglichkeit
genommen, ein eigenes Profil mit landesspezifischen Aktivitäten und
Alleinstellungsqualitäten zu entwickeln. 2.
Ziel einer notwendigen Reform des Föderalismus muss die
Stärkung der eigenständigen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl auf der Ebene des
Bundes, als auch auf der Ebene der Länder sein. Transparenz, Effektivität und
Flexibilität müssen künftig wieder Kennzeichen unserer föderalen Ordnung
sein. Klare Zuständigkeiten für Gesetzgebung, Ausführung und Finanzierung und
damit die Entflechtung der gegenwärtigen föderalen Strukturen sind zwingend
notwendig. Der Mut zu einem höheren Maß an föderaler Eigenverantwortung ist
unverzichtbar. Die Stellung der Landesparlamente, die den höchsten
Funktionsverlust zu tragen haben, ist zu stärken. 3.
Der Föderalismus hat sich bewährt. Er hat seine
Berechtigung auch vor dem Hintergrund der Globalisierung, sowie der
Erweiterung und der Vertiefung der Europäischen Union nicht verloren. Das
Europa der Zukunft wird auch insbesondere ein Europa der Regionen sein.
Grundlage der föderalen Ordnung ist Artikel 30 Grundgesetz, wonach die
Ausführung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben
primär Sache der Länder ist, soweit nicht das Grundgesetz dem Bund
Kompetenzen zuweist. Dem ist bei der Reform der föderalen Ordnung Rechnung zu
tragen. 4.
Im Bereich der Gesetzgebung sind die originären
Zuständigkeiten der Länder zu stärken. Gleichzeitig ist die
Zustimmungspflichtigkeit von Gesetzen auf Bundesebene zu reduzieren. Ein
Verzicht der Länder auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten im Bundesrat setzt
voraus, dass der Bund seinerseits auf die Regelung der Behördeneinrichtung
und die Aufgabenübertragung an die Kommunen grundsätzlich verzichtet.
Zugriffsrechte der Länder auf vom Bund geschaffene Verfahrensregelungen sind
zu ermöglichen. Die Kernbereiche der Landestätigkeit, d. h. insbesondere die
Bereiche der Organisationshoheit, der Kulturhoheit und der Inneren Sicherheit
sind zu schützen. Auf die Rahmengesetzgebung kann verzichtet werden. Die
Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind weitgehend zwischen Bund
und Ländern aufzuteilen. Das Konnexitätsprinzip ist verfassungsrechtlich zu
verankern. Insbesondere hat der Bund den Versuch zu unterlassen, durch
Investitions- und Zuschussprogramme mittelbar in Länderzuständigkeiten
einzugreifen. 5.
Die Entflechtung im Bereich der Finanzierungsregelungen
ist unverzichtbar notwendig. Die Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a und
91b Grundgesetz haben sich als schwerfällig und unpräzise erwiesen. Zwar
sollte die Forschungsförderung als gemeinschaftliche Aufgabe von Bund und
Ländern erhalten werden. Dem gegenüber hat sich die Gemeinschaftsaufgabe
Bildungsplanung erledigt und kann abgeschafft werden. Die Finanzierung der
Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und des
Hochschulbaus und die gegenwärtigen Finanzhilfen nach Artikel 104 Abs. 4
Grundgesetz sind bis zu einer grundlegenden Neugestaltung der Finanzbeziehungen
zwischen Bund und Ländern zu sichern. Anzustreben ist aber, die
Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a Grundgesetz mit der Maßgabe
dauerhafter und dynamischer Kompensation für die Länder abzuschaffen. Ein
besonderes Instrument zur bedarfsorientierten Bundesfinanzierung soll
beibehalten werden. VII. Verwaltungsmodernisierung 1.
Ziel der Verwaltungsmodernisierung, die permanente Aufgabe
ist, ist die Verbesserung der Dienstleistungsorientierung der öffentlichen
Verwaltung. Dies setzt motivierte und eigenverantwortlich handelnde
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung voraus. 2.
Vor diesem Hintergrund ist eine Modernisierung des
öffentlichen Dienstrechtes geboten. Dabei wird am Prinzip des Berufsbeamtentums
festgehalten. Allerdings ist dieses zeitgemäß weiter zu entwickeln.
Insbesondere ist der steigende Stellenwert der Fortbildung zu
berücksichtigen. Deshalb sollte bei der Honorierung der öffentlich
Bediensteten der Stellenwert des Dienstalters zurückgeführt werden. Das
Laufbahngruppenprinzip ist aufzugeben. Demgemäß bestimmt die Vor- und
Ausbildung zwar den Einstieg in das Beamtenverhältnis. Der weitere berufliche
Weg ist aber nur noch von der eigenen fachlichen Eignung, Befähigung und
Leistung abhängig. 3.
Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Dienstverhältnisse
sind die Bedürfnisse nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer
damit im Zusammenhang stehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit mit der
Notwendigkeit der Kundenorientierung in Übereinstimmung zu bringen. Vor
diesem Hintergrund bietet sich an, künftig das Prinzip der Kernarbeitszeit
durch das Prinzip der Servicezeit zu ersetzen. Danach wird eine möglichst
kundenfreundliche Öffnungszeit unter Einfluss von Dienstleistungsabenden und
Serviceangeboten auch am Wochenende durch individuelle Arbeitszeitabsprachen
in der jeweiligen Zuständigkeitseinheit erreicht. 4.
Die Eigenverantwortung und Motivation ist durch ein
möglichst hohes Maß an dezentraler Budget- und Aufgabenverantwortung zu fördern.
Gleichzeitig sind die Verwaltungsleistungen beständig zu evaluieren.
Benchmarking muss auch in der Verwaltung zur Selbstverständlichkeit werden. 5.
Die Behördenstrukturen sind zu vereinfachen.
Sonderbehörden sind grundsätzlich auf das unerlässliche Mindestmaß zu
beschränken. Sämtliche bestehenden Sonderbehörden sind daher auf ihre Unverzichtbarkeit
zu überprüfen. 6.
Einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung
kann das E-Government leisten. Ziel muss es sein, nicht nur elektronische Informationsangebote
und Downloadmöglichkeiten zu schaffen, sondern auch auf elektronischem Wege
Verwaltungsabläufe abschließend zu gestalten. Gewerbeanmeldungen,
Handelsregistereintragungen, Grundbuchangelegenheiten, Steuererklärungen und
Gerichtsverfahren sollen möglichst auch auf elektronischem Wege betrieben
werden können. Notwendig sind dabei Angebote, die nicht nur auf die jeweilige
einzelne Verwaltungseinheit bezogen sind. Anzustreben ist vielmehr ein System
von „Bürgerdiensten“, das die Erledigung von Angelegenheiten
unterschiedlicher Verwaltungsstufen einheitlich anbietet. Nur noch 85 000 Einzelvorschriften.
Zahl der Verordnungen und Normen soll halbiert werden - CDU legt
Konzept für eine radikale Entbürokratisierung vor DIE WELT, 30. Juli 2004, von Ansgar Graw Berlin - Wenn die
Realität wie Satire anmutet, wird gern Kurt Tucholsky zitiert. Der Bürokratiedschungel
in Deutschland scheint so ein Fall zu sein, und darum beriefen sich
Generalsekretär Laurenz Meyer und Saarlands Ministerpräsident Peter Müller
auf Tucholsky, als beide CDU-Politiker am Donnerstag ein Konzept zur
Deregulierung und Entbürokratisierung vorstellten. "Einer hackt Holz,
und 33 stehen herum", zitierte Meyer den Schriftsteller (und eine Spur
leiser vervollständigte er das Zitat: " - die bilden die Zentrale",
denn immerhin befand man sich gerade im Konrad-Adenauer-Haus, der
CDU-Zentrale). Müller führte den wortmächtigen Zeitkritiker so ein: "Das
deutsche Schicksal: vor einem Schalter zu stehen. Das deutsche Ideal: hinter
einem Schalter zu sitzen." Weil sich Deutschland von diesem Schicksal und Ideal
verabschieden soll, hat Müller gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe das Papier
"Mehr Wachstum durch modernes Regieren und Verwalten" entwickelt.
"Deutschland erstickt in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen",
analysierte der Saarländer. So umfasse das Bundesrecht mittlerweile fast 2000
Gesetze, 3000 Rechtsverordnungen und 85 000 Einzelvorschriften. Die Tendenz
ist steigend: In der vergangenen Legislaturperiode, so heißt es in dem
Papier, seien zwar rund 100 Bundesgesetze und 400 Verordnungen außer Kraft
gesetzt worden - aber gleichzeitig kamen mehr als 400 neue Gesetze und 1400
Verordnungen hinzu. Unter Berufung auf eine Studie des Instituts für
Mittelstandsforschung bezifferte Müller die Bürokratiekosten, die alljährlich
für deutsche Unternehmen anfallen, auf 46 Milliarden Euro. Nach Angaben von
Unternehmen mache das zwischen 1,5 und sieben Prozent des Umsatzes aus. Das
bremse Wachstum erheblich. Müllers Faustformel: "Je höher die
Regulierungsdichte in einem Land, umso niedriger die
Beschäftigungsquote." Müller, der im vergangenen Jahr von der Initiative Neue
Soziale Marktwirtschaft wegen seiner Reformfreudigkeit zum
"Ministerpräsidenten des Jahres" gekürt worden war, will bestehende
Gesetze und Verordnungen "einer generellen Revision unterziehen"
und die Zahl der Vorschriften halbieren. Im Saarland habe er die Zahl der
Vorschriften seit seinem Amtsantritt bereits um zwei Drittel ausgedünnt. Das
Verfahren, das ihm auch für die Bundesebene vorschwebt: Bestehende Gesetze
und Verordnungen sollen einer generellen Revision unterzogen werden.
"Durch die Umkehr der Beweislast bei der Überprüfung der Notwendigkeit
des Fortbestandes von Rechtsnormen wird das Ziel verfolgt, den Normenbestand
zu halbieren", heißt es in dem Papier. Kleinere Unternehmen sollen von
einzelnen gesetzlichen Bestimmungen freigestellt werden. Zudem soll die Staatsquote nach CDU-Vorstellungen durch
eine konsequente Übertragung bislang hoheitlich wahrgenommener Aufgaben auf
Private gesenkt werden. "Privatisierung geht über die Veräußerung öffentlichen
Eigentums und die Übertragung der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf
privatrechtsförmlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand
hinaus", schreiben die Autoren. Im Rahmen der Föderalismusreform fordern
sie eine Abkehr von der zunehmenden Verflechtung der
Gesetzgebungszuständigkeiten und Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.
Ziel sei "die Rückkehr vom Beteiligungsföderalismus zum
Gestaltungsföderalismus". Grundsätzlich solle in Deutschland, so Müller,
ein Mentalitätswandel erfolgen: Das Prinzip "Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt" müsse einer "Erlaubnis mit
Verbotsvorbehalt" weichen. Dadurch sollen eingereichte Anträge bei
Behörden, etwa im Baubereich, als genehmigt gelten, wenn die Behörde nicht in
einer bestimmten Zeit ihr Veto einlegt. Sollte diese Reform zu Stande kommen,
dürften die Schlangen vor den Schaltern tatsächlich kurz werden. |
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