D a s   L i b e r a l e   T a g e b u c h

Sammlung Originaldokumente aus „Das Liberale Tagebuch“, http://www.dr-trier.de

 

 

 

Berlin, 10. August 2004

 

Positionspapier zu Corporate Governance

 

von Rainer BRÜDERLE, stellvertretender Vorsitzender und wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion

 

 

 

Die aktuelle Diskussion um Managergehälter und die Verantwortung von Konzernvorständen und Aufsichtsräten für einzel- und gesamtwirtschaftliche Fehlentwicklungen zeigen erneut: die deutsche Unternehmensverfassung ist dringend reformbedürftig. Die Erneuerung unserer Sozialen Marktwirtschaft darf vor den Konzernzentralen nicht halt machen. Der Fall Mannesmann/Vodafone oder das jüngst aufgedeckte Schweigekartell einiger Dax-Unternehmen zur Nicht-Beachtung des Corporate-Governance-Kodexes sind nur spektakuläre Beispiele für den offensichtlichen Handlungsbedarf. Notwendig ist ein Ordnungsrahmen, der Interessenkollisionen weitgehend vermeidet, Ineffizienzen beseitigt und klare Spielregeln schafft. Das erleichtert Investitionen, sichert Arbeitsplätze und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland insgesamt. Neidreflexe und populistische Schnellschüsse, die sowohl aus Berlin als auch aus München zu vernehmen sind, helfen hier nicht weiter. Gefragt ist ein stimmiges Gesamtkonzept zur Modernisierung der deutschen Unternehmensverfassung. Ein solches Konzept muss von Unternehmensführern und –kontrolleuren mehr gesamtwirtschaftliche Verantwortung, Weltoffenheit und ein klares Wertesystem einfordern.

 

 

1. Einfluss der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten begrenzen / Aufsichtsräte verkleinern

 

Die paritätische Mitbestimmung schwächt den Standort Deutschland. Empirische Studien belegen den negativen Einfluss der Mitbestimmung auf die Unternehmensrenditen. Ausländischen Investoren ist oftmals kaum zu vermitteln, dass das Entscheidungsrecht der Anteilseigner durch die paritätische Mitbestimmung hierzulande stark eingeschränkt ist.

 

Die Rückkehr zur Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern ist deshalb geboten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass nicht unternehmensfremde Gewerkschaftsfunktionäre als Arbeitnehmervertreter auftreten. Die entsprechende Regelung im Aktiengesetz gehört ersatzlos gestrichen.

 

Die paritätische Mitbestimmung hat auch dazu beigetragen, dass deutsche Aufsichtsräte mit häufig 20 Mitgliedern sehr groß sind. Das erschwert offene Diskussionen und zügige Entscheidungen. Der Gesetzgeber sollte deshalb die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf maximal 12 begrenzen.

 

Es ist bedauerlich, aber auch bezeichnend, dass die ursprüngliche Regierungskommission zu Fragen der paritätischen Mitbestimmung „in Abstimmung mit dem Kanzleramt“ (Kommissionsbericht) keinerlei Empfehlungen abgegeben hat.

 

 

2. Zahl der Aufsichtsratsmandate rechtsverbindlich beschränken

 

Einige Empfehlungen des Berichts wurden zudem nicht in den offiziellen Kodex übernommen. Dazu gehört die Kommissionsempfehlung, pro Person höchstens 5 Aufsichtsratsmandate zuzulassen. Im offiziellen Kodex wird solch eine Mandatsbegrenzung lediglich für Vorstandsmitglieder empfohlen.

 

Die Empfehlung, wonach ein Aufsichtsratsmitglied nicht gleichzeitig im Aufsichtsrat eines Konkurrenzunternehmens tätig sein soll, wurde hingegen in den Kodex übernommen. Ihre Einhaltung ist jedoch freiwillig.

 

Interessenskonflikte durch Konkurrenzmandate und die Gefahr oberflächlicher Firmenkontrollen durch die Arbeitsbelastung mit zu vielen Aufsichtsratsmandaten müssen jedoch wirkungsvoll bekämpft werden. Daher sollte das Verbot von Konkurrenzmandaten sowie die Begrenzung auf höchstens fünf Aufsichtsratsmandate gesetzlich fixiert werden.

 

 

3. Bankeneinfluss begrenzen

 

Banken bzw. deren Vertreter fungieren häufig als Kreditgeber und Aufsichtsrat beim selben Unternehmen. Daher wird beispielsweise im französischen Kodex solchen Bankenvertretern explizit die für Aufsichtsratsmandate geforderte Unabhängigkeit abgesprochen.

 

Hierzulande sollte Bankenvertretern im Aufsichtsrat zumindest ein Stimmverbot bei Entscheidungen über die Kreditvergabe erteilt werden, falls die jeweilige Bank auch als Kreditgeber in Frage kommt. Damit kann möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Außerdem sollten die Bankenbeteiligungen an branchenfremden Unternehmen auf 10 Prozent des Kapitals beschränkt werden. Der dauerhafte Beteiligungsbesitz verstärkt den Einfluss der Banken und kollidiert mit ihrer Rolle als Kreditgeber und Aufsichtsratsmitglieder. Damit besteht die Gefahr, dass Gläubigerinteressen in Hauptversammlung und Aufsichtsrat ein überproportionales Gewicht bekommen. Die Vormachtstellung der Banken in der Gesellschafterstruktur kann eine echte Eigentümerkontrolle beeinträchtigen. Damit können nicht nur negative Signalwirkungen für Kleinanleger verbunden sein, sondern auch ein Gesellschaftereinfluss, der Banken im Geschäft mit anderen Bankprodukten Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitkonkurrenten verschafft. Ausnahmen sind lediglich bei gesamtwirtschaftlich erwünschten Engagements, d.h. bei Beteiligungen im Zusammenhang mit Sanierungen, der Bereitstellung von Risikokapital oder Aktienemissionen vorzusehen.

 

 

4. Aktionärsrechte stärken

 

Nicht jeder Bereich muss im Aktiengesetz starr geregelt werden. Vielmehr können je nach Größe und Art eines Unternehmens durchaus unterschiedliche Regelungen angebracht sein, zum Beispiel Einberufungsfristen für den Aufsichtsrat oder Bedingungen für Kapitalerhöhungen. Daher sollten solche Fragen zukünftig nicht mehr im Aktiengesetz, sondern durch Satzungsbeschlüsse der Hauptversammlung flexibel geregelt werden.

 

Die Hauptversammlung sollte zudem einen stärkeren Einfluss auf die Vorstands-bezüge nehmen können. Mit entsprechenden Mehrheiten könnten dann Abfindungen für entlassene Vorstände gedeckelt oder geblockt werden. Zudem könnten Vorstände verpflichtet werden, etwaige Firmenaktien erst nach ihrem Ausscheiden (u. evt. noch zusätzlicher Karenzzeit) veräußern, um einen Anreiz für einen nachhaltig guten Aktienkurs zu setzen.

 

Zudem müssen formale Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung endlich auch Wirkung entfalten können. So hat es bislang keinerlei Rechtsfolgen, wenn ein Aufsichtsrat von den Aktionären nicht entlastet wird. Hier ist eine Regelung in den Corporate-Governance-Kodex aufzunehmen, nach der ein Aufsichtsratsmitglied, das innerhalb der fünfjährigen Amtszeit nicht entlastet wurde, keine herausgehobenen Ämter wie Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Ausschussmitglied bekleiden darf. Außerdem sollte der Betreffende nicht mehr wieder gewählt werden können.

 

Im Übrigen sollte die Hauptversammlung nicht nur Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat absegnen dürfen, sondern auch die Einstellung eines Aufsichtsratsassistenten verlangen können. Dieser würde dann als externer, sachverständiger Dritter den Aufsichtsrat permanent unterstützen und damit die Kontrolleffizienz erhöhen.

 

 

5. Unabhängigkeit der Abschlussprüfung stärken

 

Auch die Wirtschaftsprüfer und hier vor allem die „großen Fünf“ der Welt sind in den vergangenen Jahren durch Skandale in den USA aber auch in Deutschland ins schiefe Licht geraten.

 

Wirtschaftsprüfer, die gleichzeitig ihr Geld über Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung verdienen, können erhebliche Vertrauensschäden verursachen. Deshalb sollte bei börsennotierten Unternehmen die Beratung und Prüfung durch das gleiche Unternehmen gesetzlich getrennt werden - und zwar organisatorisch, personell und kapitalmäßig. Das beugt latenten Interessenkonflikten vor, stärkt die Unabhängigkeit der Prüfung und schützt die Aktionäre besser. Zudem bietet sich durch die Trennung eine Chance für mittelständische Berater und Prüfer, die ansonsten bei den großen Aktiengesellschaften so gut wie nicht zum Zuge kommen. Wer das gleiche Unternehmen prüft und berät, bei dem sind Interessenkonflikte latent vorhanden. Gerade bei großen Auftraggebern kann die Angst, einen lukrativen Kunden im Beratungsgeschäft durch zu strenge Prüfung zu verlieren, den Blick in die Bücher schon mal trüben. Da können auch Selbstbeschränkungen oder Ehren-Kodizes wenig ändern.

 

Außerdem brauchen wir eine gesetzlich vorgeschriebene Rotation des Abschlussprüfers. Nur so kann auch tatsächlich vermieden werden, dass große Konzerne jahrzehntelang immer dem gleichen Prüfer die Bücher vorlegen.

 

Schließlich sollte ein Gebot zur Darstellung der Prüfergebnisse in Managementlettern und die Verpflichtung zur direkten Weiterleitung an die Aufsichtsgremien erfolgen. Das Transparenz- und Publizitätsgesetz, aber auch der Corporate-Governance-Kodex gehen in die richtige Richtung. Aber bei der Wirtschaftsprüfung hat zu gelten: Wer A sagt, muss auch B sagen. Die Frage, ob die gestalterischen Möglichkeiten der Unternehmensbilanzierung und Beratungsinteressen immer strikt voneinander getrennt werden können, muss der Gesetzgeber mit einem klaren Trennungsstrich beantworten. Die Unbefangenheit des Prüfers muss in Zukunft bei börsennotierten Unternehmen gesetzlich garantiert werden.

 

Gerade die Institution des Wirtschaftsprüfers muss frei von Misstrauen bleiben, weil bei allen Bemühungen um Entstaatlichung und einer breiteren Streuung von Aktienbesitz nur eine hoch angesehene, unabhängige und neutrale Instanz das notwendige Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland zurückgewinnen kann.

 

 

6. Vorstoß für neue EU-Übernahmerichtlinie notwendig

 

Übernahmen sind aus liberaler Sicht ein Teil des Strukturwandels und können Kapital und Wissen nach Deutschland bringen. Es wäre ein höchst bedenkliches Signal, wenn die deutsche Wirtschaft von Übernahmeversuchen vollständig verschont bliebe. Das würde nichts anderes heißen, als dass die Braut nicht attraktiv genug ist.

 

Es war ein Fehler, dass die Bundesregierung das Zustandekommen einer liberaleren europäischen Übernahmerichtlinie verhindert hat. Das im Jahr 2001 eilig zusammengezimmerte deutsche Übernahmerecht ist im Kern ein „Übernahmebehinderungsgesetz“. Besonders gravierend ist, dass der Aufsichtsrat nunmehr nach deutschem Recht Verteidigungsmaßnahmen des Vorstandes genehmigen kann, ohne dass die Hauptversammlung dem zustimmen muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Diskussion um Corporate Governance, die sich ja nicht zuletzt wegen vieler Insidermauscheleien zwischen Aufsichtsräten, Vorständen, Unternehmensberatern oder Wirtschaftsprüfern intensiviert hat.

 

Es bleibt dabei: Eine echte EU-weite Regelung von Unternehmensübernahmen ist dringend geboten. Die jetzige Mindestharmonisierung, die die bestehende Regulierungslandschaft nicht antastet, läuft ins Leere. Die häufig sehr unterschiedlichen Regelungen (Goldene Aktie, Erlaubnis von Vorratsbeschlüssen, Mehrfachstimmrechte, unterschiedliche Kontrollschwellen) im Bereich des unternehmerischen Kontrollwechsels, behindern die Umstrukturierung und Entwicklung der europäischen Unternehmen und benachteiligt sie im internationalen Wettbewerb. Deutschland darf nicht mehr als Blockierer, sondern muss als Wegbereiter einer liberaleren EU-Übernahmerichtlinie auftreten. Hier ist eine neue europäische Initiative notwendig. Die Stellung des Aktionärs muss gestärkt und die Neutralität des Vorstands wieder hergestellt werden.