D a s L i b e r a l e T a g e b u c h |
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Sammlung
Originaldokumente aus „Das Liberale
Tagebuch“, http://www.dr-trier.de |
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Berlin, 10. August 2004 Positionspapier zu Corporate Governance von Rainer BRÜDERLE, stellvertretender Vorsitzender und
wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Die aktuelle Diskussion um Managergehälter und die
Verantwortung von Konzernvorständen und Aufsichtsräten für einzel- und
gesamtwirtschaftliche Fehlentwicklungen zeigen erneut: die deutsche
Unternehmensverfassung ist dringend reformbedürftig. Die Erneuerung unserer
Sozialen Marktwirtschaft darf vor den Konzernzentralen nicht halt machen. Der
Fall Mannesmann/Vodafone oder das jüngst aufgedeckte Schweigekartell einiger
Dax-Unternehmen zur Nicht-Beachtung des Corporate-Governance-Kodexes sind nur
spektakuläre Beispiele für den offensichtlichen Handlungsbedarf. Notwendig
ist ein Ordnungsrahmen, der Interessenkollisionen weitgehend vermeidet,
Ineffizienzen beseitigt und klare Spielregeln schafft. Das erleichtert
Investitionen, sichert Arbeitsplätze und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des
Standortes Deutschland insgesamt. Neidreflexe und populistische
Schnellschüsse, die sowohl aus Berlin als auch aus München zu vernehmen sind,
helfen hier nicht weiter. Gefragt ist ein stimmiges Gesamtkonzept zur
Modernisierung der deutschen Unternehmensverfassung. Ein solches Konzept muss
von Unternehmensführern und –kontrolleuren mehr gesamtwirtschaftliche
Verantwortung, Weltoffenheit und ein klares Wertesystem einfordern. 1. Einfluss der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten begrenzen / Aufsichtsräte verkleinern Die paritätische Mitbestimmung schwächt den Standort
Deutschland. Empirische Studien belegen den negativen Einfluss der
Mitbestimmung auf die Unternehmensrenditen. Ausländischen Investoren ist
oftmals kaum zu vermitteln, dass das Entscheidungsrecht der Anteilseigner
durch die paritätische Mitbestimmung hierzulande stark eingeschränkt ist. Die Rückkehr zur Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer in
Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern ist
deshalb geboten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass nicht
unternehmensfremde Gewerkschaftsfunktionäre als Arbeitnehmervertreter
auftreten. Die entsprechende Regelung im Aktiengesetz gehört ersatzlos
gestrichen. Die paritätische Mitbestimmung hat auch dazu beigetragen,
dass deutsche Aufsichtsräte mit häufig 20 Mitgliedern sehr groß sind. Das
erschwert offene Diskussionen und zügige Entscheidungen. Der Gesetzgeber
sollte deshalb die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf maximal 12 begrenzen.
Es ist bedauerlich, aber auch bezeichnend, dass die
ursprüngliche Regierungskommission zu Fragen der paritätischen Mitbestimmung
„in Abstimmung mit dem Kanzleramt“ (Kommissionsbericht) keinerlei
Empfehlungen abgegeben hat. 2. Zahl der
Aufsichtsratsmandate rechtsverbindlich beschränken Einige Empfehlungen des Berichts wurden zudem nicht in den
offiziellen Kodex übernommen. Dazu gehört die Kommissionsempfehlung, pro
Person höchstens 5 Aufsichtsratsmandate zuzulassen. Im offiziellen Kodex wird
solch eine Mandatsbegrenzung lediglich für Vorstandsmitglieder empfohlen. Die Empfehlung, wonach ein Aufsichtsratsmitglied nicht
gleichzeitig im Aufsichtsrat eines Konkurrenzunternehmens tätig sein soll,
wurde hingegen in den Kodex übernommen. Ihre Einhaltung ist jedoch
freiwillig. Interessenskonflikte durch Konkurrenzmandate und die
Gefahr oberflächlicher Firmenkontrollen durch die Arbeitsbelastung mit zu
vielen Aufsichtsratsmandaten müssen jedoch wirkungsvoll bekämpft werden.
Daher sollte das Verbot von Konkurrenzmandaten sowie die Begrenzung auf
höchstens fünf Aufsichtsratsmandate gesetzlich fixiert werden. 3. Bankeneinfluss
begrenzen Banken bzw. deren Vertreter fungieren häufig als
Kreditgeber und Aufsichtsrat beim selben Unternehmen. Daher wird
beispielsweise im französischen Kodex solchen Bankenvertretern explizit die
für Aufsichtsratsmandate geforderte Unabhängigkeit abgesprochen. Hierzulande sollte Bankenvertretern im Aufsichtsrat
zumindest ein Stimmverbot bei Entscheidungen über die Kreditvergabe erteilt
werden, falls die jeweilige Bank auch als Kreditgeber in Frage kommt. Damit
kann möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Außerdem sollten die
Bankenbeteiligungen an branchenfremden Unternehmen auf 10 Prozent des
Kapitals beschränkt werden. Der dauerhafte Beteiligungsbesitz verstärkt den
Einfluss der Banken und kollidiert mit ihrer Rolle als Kreditgeber und
Aufsichtsratsmitglieder. Damit besteht die Gefahr, dass Gläubigerinteressen
in Hauptversammlung und Aufsichtsrat ein überproportionales Gewicht bekommen.
Die Vormachtstellung der Banken in der Gesellschafterstruktur kann eine echte
Eigentümerkontrolle beeinträchtigen. Damit können nicht nur negative
Signalwirkungen für Kleinanleger verbunden sein, sondern auch ein
Gesellschaftereinfluss, der Banken im Geschäft mit anderen Bankprodukten
Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitkonkurrenten verschafft. Ausnahmen sind
lediglich bei gesamtwirtschaftlich erwünschten Engagements, d.h. bei
Beteiligungen im Zusammenhang mit Sanierungen, der Bereitstellung von
Risikokapital oder Aktienemissionen vorzusehen. 4. Aktionärsrechte
stärken Nicht jeder Bereich muss im Aktiengesetz starr geregelt
werden. Vielmehr können je nach Größe und Art eines Unternehmens durchaus
unterschiedliche Regelungen angebracht sein, zum Beispiel Einberufungsfristen
für den Aufsichtsrat oder Bedingungen für Kapitalerhöhungen. Daher sollten
solche Fragen zukünftig nicht mehr im Aktiengesetz, sondern durch
Satzungsbeschlüsse der Hauptversammlung flexibel geregelt werden. Die Hauptversammlung sollte zudem einen stärkeren Einfluss
auf die Vorstands-bezüge nehmen können. Mit entsprechenden Mehrheiten könnten
dann Abfindungen für entlassene Vorstände gedeckelt oder geblockt werden.
Zudem könnten Vorstände verpflichtet werden, etwaige Firmenaktien erst nach
ihrem Ausscheiden (u. evt. noch zusätzlicher Karenzzeit) veräußern, um einen
Anreiz für einen nachhaltig guten Aktienkurs zu setzen. Zudem müssen formale Mitwirkungsrechte der
Hauptversammlung endlich auch Wirkung entfalten können. So hat es bislang
keinerlei Rechtsfolgen, wenn ein Aufsichtsrat von den Aktionären nicht
entlastet wird. Hier ist eine Regelung in den Corporate-Governance-Kodex aufzunehmen,
nach der ein Aufsichtsratsmitglied, das innerhalb der fünfjährigen Amtszeit
nicht entlastet wurde, keine herausgehobenen Ämter wie Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender oder Ausschussmitglied bekleiden darf.
Außerdem sollte der Betreffende nicht mehr wieder gewählt werden können. Im Übrigen sollte die Hauptversammlung nicht nur
Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat absegnen dürfen, sondern auch die
Einstellung eines Aufsichtsratsassistenten verlangen können. Dieser würde
dann als externer, sachverständiger Dritter den Aufsichtsrat permanent
unterstützen und damit die Kontrolleffizienz erhöhen. 5. Unabhängigkeit der
Abschlussprüfung stärken Auch die Wirtschaftsprüfer und hier vor allem die „großen
Fünf“ der Welt sind in den vergangenen Jahren durch Skandale in den USA aber
auch in Deutschland ins schiefe Licht geraten. Wirtschaftsprüfer, die gleichzeitig ihr Geld über
Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung verdienen, können erhebliche
Vertrauensschäden verursachen. Deshalb sollte bei börsennotierten Unternehmen
die Beratung und Prüfung durch das gleiche Unternehmen gesetzlich getrennt
werden - und zwar organisatorisch, personell und kapitalmäßig. Das beugt
latenten Interessenkonflikten vor, stärkt die Unabhängigkeit der Prüfung und
schützt die Aktionäre besser. Zudem bietet sich durch die Trennung eine
Chance für mittelständische Berater und Prüfer, die ansonsten bei den großen
Aktiengesellschaften so gut wie nicht zum Zuge kommen. Wer das gleiche
Unternehmen prüft und berät, bei dem sind Interessenkonflikte latent
vorhanden. Gerade bei großen Auftraggebern kann die Angst, einen lukrativen
Kunden im Beratungsgeschäft durch zu strenge Prüfung zu verlieren, den Blick
in die Bücher schon mal trüben. Da können auch Selbstbeschränkungen oder Ehren-Kodizes
wenig ändern. Außerdem brauchen wir eine gesetzlich vorgeschriebene
Rotation des Abschlussprüfers. Nur so kann auch tatsächlich vermieden werden,
dass große Konzerne jahrzehntelang immer dem gleichen Prüfer die Bücher
vorlegen. Schließlich sollte ein Gebot zur Darstellung der
Prüfergebnisse in Managementlettern und die Verpflichtung zur direkten
Weiterleitung an die Aufsichtsgremien erfolgen. Das Transparenz- und
Publizitätsgesetz, aber auch der Corporate-Governance-Kodex gehen in die
richtige Richtung. Aber bei der Wirtschaftsprüfung hat zu gelten: Wer A sagt,
muss auch B sagen. Die Frage, ob die gestalterischen Möglichkeiten der
Unternehmensbilanzierung und Beratungsinteressen immer strikt voneinander
getrennt werden können, muss der Gesetzgeber mit einem klaren Trennungsstrich
beantworten. Die Unbefangenheit des Prüfers muss in Zukunft bei
börsennotierten Unternehmen gesetzlich garantiert werden. Gerade die Institution des Wirtschaftsprüfers muss frei
von Misstrauen bleiben, weil bei allen Bemühungen um Entstaatlichung und
einer breiteren Streuung von Aktienbesitz nur eine hoch angesehene,
unabhängige und neutrale Instanz das notwendige Vertrauen in den
Wirtschaftsstandort Deutschland zurückgewinnen kann. 6. Vorstoß für neue
EU-Übernahmerichtlinie notwendig Übernahmen sind aus liberaler Sicht ein Teil des
Strukturwandels und können Kapital und Wissen nach Deutschland bringen. Es
wäre ein höchst bedenkliches Signal, wenn die deutsche Wirtschaft von
Übernahmeversuchen vollständig verschont bliebe. Das würde nichts anderes
heißen, als dass die Braut nicht attraktiv genug ist. Es war ein Fehler, dass die Bundesregierung das
Zustandekommen einer liberaleren europäischen Übernahmerichtlinie verhindert
hat. Das im Jahr 2001 eilig zusammengezimmerte deutsche Übernahmerecht ist im
Kern ein „Übernahmebehinderungsgesetz“. Besonders gravierend ist, dass der
Aufsichtsrat nunmehr nach deutschem Recht Verteidigungsmaßnahmen des
Vorstandes genehmigen kann, ohne dass die Hauptversammlung dem zustimmen muss.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Diskussion um Corporate Governance,
die sich ja nicht zuletzt wegen vieler Insidermauscheleien zwischen
Aufsichtsräten, Vorständen, Unternehmensberatern oder Wirtschaftsprüfern
intensiviert hat. Es bleibt dabei: Eine echte EU-weite Regelung von Unternehmensübernahmen ist dringend geboten. Die jetzige Mindestharmonisierung, die die bestehende Regulierungslandschaft nicht antastet, läuft ins Leere. Die häufig sehr unterschiedlichen Regelungen (Goldene Aktie, Erlaubnis von Vorratsbeschlüssen, Mehrfachstimmrechte, unterschiedliche Kontrollschwellen) im Bereich des unternehmerischen Kontrollwechsels, behindern die Umstrukturierung und Entwicklung der europäischen Unternehmen und benachteiligt sie im internationalen Wettbewerb. Deutschland darf nicht mehr als Blockierer, sondern muss als Wegbereiter einer liberaleren EU-Übernahmerichtlinie auftreten. Hier ist eine neue europäische Initiative notwendig. Die Stellung des Aktionärs muss gestärkt und die Neutralität des Vorstands wieder hergestellt werden. |